Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 16 Sa 839/19 – Urteil vom 09.12.2019
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Juli 2019 – 9 Ca 549/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie -zweitinstanzlich- über einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers.
Die Beklagte betreibt ein Autohaus und beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden. Der am xx.xx. 1968 geborene, ledige, keinen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist dort seit 2. Mai 2018 als Serviceberater zu einer Bruttomonatsvergütung von 3900 € beschäftigt.
Mit Schreiben vom 15. November 2018 (Bl. 12 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15. Dezember 2018.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 5. Dezember 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 13. Dezember 2018 zugestellten Klage gewandt und die Sozialwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 15. März 2019 folgendes vorgetragen: „Die Beklagte ist keine arbeitnehmerfreundliche Arbeitgeberin. Sie gewährt nicht einmal den erarbeiteten Urlaubsanspruch und vergütet auch dann keine Überstunden, wenn diese weit über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Dies geht bereits aus dem Vortrag der Beklagten in diesem Verfahren hervor. Arbeitnehmerrechte werden beschnitten und nicht beachtet, wie man den Äußerungen der Geschäftsführerin in der Güteverhandlung klar und deutlich entnehmen konnte. Dies ergibt sich zudem aus dem bisherigen anwaltlichen Vortrag der Beklagten. Allein in den Monaten Mai bis November 2018 -also innerhalb kürzester Zeit- verließen daher über 10 Mitarbeiter den Betrieb der Beklagten. (…). Am Tag darauf, am 15. November 2018, klingelte es beim Kläger an der Haustür. Die Geschäftsführerin A und eine Mitarbeiterin der Beklagten klingelten Sturm. Der Kläger öffnete die Tür und Frau A sagte dem Kläger höhnisch, sie fände nicht, dass er krank aussehen würde und sie habe ihm aus diesem Grund bereits gekündigt. Die Kündigung wurde von ihr persönlich in dem Briefkasten des Klägers eingeworfen. Der Kläger hatte einen Schal um und war kaum in der Lage, sich zu artikulieren, da er wegen der entzündeten Atemwege kaum einen Ton herausbrachte. Dieses unverschämte Auftreten der Frau A sowie die offensichtlich falsche […]