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Oberlandesgericht Oldenburg – Az.: 5 U 18/17 – Hinweisbeschluss vom 21.08.2017

In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 21. August 2017 beschlossen:

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweisbeschluss und Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Berufung unter Kostengesichts-punkten binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

II.

Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung von 40.000 € aus einer Hausratsversicherung in Anspruch. Diese fordert mit der Widerklage ihren Vorschuss von 10.000 €, den sie für den Versicherungsfall gezahlt hatte, zurück.

Der Kläger war für den Versicherungsort W… Str. … in X… seit dem 27.12.1996 bei der Streitverkündeten mit einer Versicherungssumme von 100.000 DM hausratversichert. Unter dem 27.9.2012 schloss er eine Hausratversicherung bei der Beklagten ab. Versichert waren die Gefahren von u.a. Zerstörung des Hausrats durch Brand oder Leitungswasser zum Neuwert bis zu einem Betrag von 50.000 €. Ein Unterversicherungsverzicht wurde nicht vereinbart. Die Frage, ob gleichartige Verträge bestehen, bestanden oder beantragt wurden, beantwortete der Kläger unstreitig mit „Nein“.

Im Januar 2013 kam es zu einem Leitungswasserschaden im Keller des versicherten Gebäudes. Der Kläger meldete denselben Schaden mit unterschiedlichem Schadenstag (25./28.1.2013) sowohl bei der Beklagten, als auch bei der Streitverkündeten. Beide Versicherungen regulierten den Schaden mit geringen Abweichungen.

Am 6.2.2013 schloss der Kläger mit der Streitverkündeten einen Vertrag über die Umstellung des Tarifs der bestehenden Hausratversicherung auf eine Versicherungssumme von 76.050 € und gab auch dort nicht an, bereits gegen diese Gefahr versichert zu sein.

Am 6.4.2013 wurde der gesamte Hausrat des Klägers durch einen Brand in der oberen Wohnung seines Hauses, die er selbst bewohnte, vernichtet. Er zeigte dies der Beklagten an, die die Sachverständige H… K… mi[…]


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