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Verkehrsunfall – Ausfahren aus einem verkehrsberuhigten Bereich

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 T 6992/18 – Urteil vom 28.03.2019

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 15.6.2018 an der Kreuzung Reichelsdorfer Hauptstraße/Reichelsdorfer Schulgasse in 90453 Nürnberg zu 100% zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten aus einem Verkehrsunfall.

Am 15.6.2018 gegen 10:00 Uhr kollidierte der Beklagte zu 1 als Fahrer des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW Seat (Kennzeichen N – LV 6981) mit der Klägerin. Der Unfall ereignete sich, als der Beklagte zu 1 mit seinem PKW aus der Reichelsdorfer Schulgasse, die mit Zeichen 325.1 StVO (verkehrsberuhigter Bereich) gekennzeichnet ist, nach rechts in die Reichelsdorfer Hauptstraße einbiegen wollte. Die Klägerin hatte in der Annäherung an die Unfallstelle mit ihrem Fahrrad den aus Sicht des Beklagten zu 1 rechts befindlichen Gehweg befahren. Die Klägerin stürzte nach Kontakt mit dem Beklagten-Fahrzeug und verletzte sich. Mit Schreiben vom 5.9.2018 wies die Beklagte zu 2 von der Klägerin durch ihren Anwalt geltend gemachte Ansprüche „in der Gesamtheit ab“.

Die Klägerin räumt ein, vor der Kollision den linken Gehweg mit ihrem Fahrrad befahren zu haben. Sie habe aber nach Erkennen des Beklagten-Fahrzeugs angehalten. Sie sei vom Sattel abgestiegen und mit den Beinen rechts und links vom Fahrrad gestanden. Der Beklagte zu 1 habe dann offensichtlich lediglich nach links geschaut und sei im Anfahren gegen die Klägerin gestoßen. Der Beklagte zu 1, der – insoweit unstreitig – im Fahrzeug Badeschlappen trug, habe deswegen nicht mehr angemessen reagieren können. Der Beklagte zu 1 habe zudem die Kurve nach rechts geschnitten, sodass er noch über den markierten Fußgänger-Schutzstreifen gefahren sei. Der Sattel des Fahrrades sei von ihrem Ehemann zuvor aufgrund einer Prostata-Erkrankung nach rechts verdreht und fixiert gewesen. Bei dieser Sachlage treffe die Beklagten die volle Haftung dem Grunde nach. Insbesondere habe der Beklagte zu[…]


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