Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 11 Sa 39/17 – Urteil vom 28.09.2017
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg – Kammern Offenburg – vom 10.07.2017 – 6 Ca 246/17 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger stundenweise Urlaub zu gewähren ist.
Der Kläger ist beim Beklagten, einem kommunalen Zweckverband für Abfallbehandlung, der für die Behandlung von Resthausabfällen aus dem Landkreis E. und dem O. zuständig ist, seit 7. März 2006 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist Mitglied des Personalrats des Beklagten. Im Betrieb gelten die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (VKA), damit auch der TVöD-V zumindest aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 5 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 7. März 2006, ABl. 4-6 der erstinstanzlichen Akte).
Bei dem Beklagten wird an 26 Samstagen im Jahr gearbeitet, die Arbeitszeit wechselt wöchentlich. In einer Woche wird an fünf Tagen, in der nächsten Woche an sechs Tagen gearbeitet.
In der Vergangenheit konnten die Arbeitnehmer auf ihren Antrag auch stundenweise Urlaub nehmen. Diese Vorgehensweise wurde jedoch im Jahr 2016 anlässlich einer Prüfung von der Gemeindeprüfungsanstalt gerügt. Diese bestand darauf, dass Urlaub nur tageweise gewährt werden dürfe, was der Beklagte für die Zeit ab 31. Dezember 2017 akzeptierte.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 7. Juni 2017 beim Arbeitsgericht Freiburg – Kammern Offenburg – eingegangenen Klage gewehrt und beantragt, festzustellen, dass auch über den 31. Dezember 2017 hinaus auf seinen Antrag, stundenweise Urlaub in Anspruch zu nehmen, der Beklagte stundenweise Urlaub zu gewähren habe, hilfsweise festzustellen, dass auch über den 31. Dezember 2017 hinaus auf seinen Antrag der beklagte Zweckverband den Urlaub zumindest stundenweise gewähren könne. Der Kläger hat ausgeführt, der beklagte Zweckverband sei an die frühere Handhabung gebunden. Dem stehe § 2 Abs. 1 TVöD-V nicht entgegen. Denn es handle sich nicht um eine Nebenabrede. Unter diesen Begriff falle nur, was nicht im Synallagma stehe. Im Rahmen der Urlaubsgewährung und der Art und Weise der Gewährung, sei dies nicht der Fall. Die Bestimmung des Urlaubs selbst und dessen Lage könne keine Nebenabrede sein, da diese letztlich zwischen den Parteien immer vereinbart werde. Im Übrigen bestehe ein Anspruch aus betrieblicher Übung, nachdem diese Praxis jahrelang durchgeführt wo[…]