OLG THÜRINGEN
Az: 1 Ss 33/02
Beschluss vom 25.02.2003
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 22.10.2001 der Bußgeldsenat des Thüringer Oberlandesgerichts am 25. Februar 2003 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Altenburg vom 22.10.2001 dahingehend abgeändert, dass gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbefolgens eines roten Wechsellichtzeichens in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil ein Bußgeld in Höhe von 50,- € festgesetzt wird und dass das Fahrverbot entfällt.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die Gebühr auf 1/3 ermäßigt. Im Umfang der Ermäßigung trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren.
Angewendete Vorschriften: §§ 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, § 24 StVG
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Altenburg sprach den Betroffenen mit dem angefochtenen Urteil wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes bei länger als 1 Sekunde andauernder Rotlichtphase schuldig, setzte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 250,- DM fest und verhängte ein Fahrverbot von 1 Monat Dauer.
Gegen diese Verurteilung wendet sich der Betroffene mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 05.02.2003, das angefochtene Urteil des Amtsgericht Altenburg dahin zu ändern, dass sich der Betroffene einer fahrlässigen Nichtbefolgung eines roten Wechsellichtzeichens in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil schuldig gemacht hat, ihn wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einem Bußgeld von 50,- € zu verurteilen und die Rechtsbeschwerde im Übrigen als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Amtsgericht eine länger als 1 Sekunde andauernde Rotlichtphase angenommen hat, ist rechtsfehlerhaft.
Eine Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes macht grundsätzlich Feststellungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und der vom Betroffenen e[…]