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Wohngebäudeversicherung – Sturmschaden am Gebäudedach – Zeitwertschaden

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LG Essen – Az.: 10 S 94/19 – Beschluss vom 11.04.2020

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen, Az. 25 C 125/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.746,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da es vorliegend lediglich um die Rechtsanwendung im Einzelfall geht.

Mit Beschluss vom 16.12.2019 hat die Kammer die Parteien auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen. Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. An diesen hält die Kammer auch nach den Stellungnahmen des Beklagten vom 27.02.2020 (Bl. 175-177 d. A.) fest.

(Symbolfoto: Istvan Csak/Shutterstock.com)

Es bleibt dabei, dass die Klageabweisung des Amtsgerichts im Fall berufungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit der Kläger mit der Stellungnahme v. 27.02.2020 auf die kritische Literaturstimme zu der Entscheidung des Landgerichts Aachen abhebt, hält die Kammer die Kritik für nicht überzeugend. Zuzugeben ist der Berufung allerdings, dass Vortrag zu den tatsächlichen Grundlagen des Zeitwertes im Einzelfall dem Anspruchsteller praktisch Anstrengungen abverlangen kann, insbesondere in Fällen von Rech[…]


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