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Betrieb einer gastronomischen Einrichtung trotz Corona

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OLG Hamm – Az.: 4 RBs 277/21 – Beschluss vom 16.09.2021

1. Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Einzelrichterentscheidung).

2. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Der Bürgermeister der Stadt A hat gegen den Betroffenen am 24.06.2020 einen Bußgeldbescheid erlassen. Dieser lautet:

„… Ihnen wird vorgeworfen, am 00.04.2020 um 16:50 Uhr in A, Bstraße 27, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

Sie haben vorsätzlich einer vollziehbaren Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 28 Abs. 1 Satz [Auslassung im Original, Anm. des Senats] § 32 Satz 1 IfSG) zuwidergehandelt.

Konkretisierung: Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung (§ 9 Abs. 1 S. 1 CoronaSchVO) §§ 73 Abs. 1a Ziff. 6, 24 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V. (§§ 9 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)“ [Interpunktion im Original, Anm. des Senats].

Das Bußgeld ist auf 4.000 Euro festgesetzt worden.

Gegen den am 25.06.2020 zugestellten Bußgeldbescheid hat der Betroffene – eingehend am 26.06.2020 – Einspruch eingelegt.

Das Amtsgericht hat ihn daraufhin wegen „vorsätzlichem Betrieb einer gastronomischen Einrichtung und dadurch bedingter Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz“ zu einer Geldbuße von 4.000 Euro verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt (jedenfalls) die Verletzung materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen sowie die weitergehende Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter, C, hat die Sache zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzgl. der an die Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Bußgeldbescheid im Hinblick auf dessen Abgrenzungsfunktion zu stellenden Anforderungen gem. § 80a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen.

III.

Die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Einstellung des Verfahrens.

Es best[…]


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