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Irrtumsanfechtung einer gerichtlichen Vergleichs aufgrund eines Hörfehlers

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LG Berlin – Az.: 19 O 219/19 – Beschluss vom 10.08.2020

1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert wird auf 430.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

1. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Hauptsache mit Schriftsatz vom 29.06.2020 für erledigt erklärt sowie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten (bereits) mit Schriftsatz vom 25.06.2020. Es ist unerheblich, dass der Beklagte die Erledigung zeitlich vor dem Kläger erklärt hat, da es nicht auf die Reihenfolge der Erledigungserklärungen ankommt, sondern nur darauf, dass diese abgegeben wurden, was hier der Fall ist.

2. Die Kostenregelung entspricht der in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2020 protokollierten Vereinbarung der Parteien (vgl. Verhandlungsprotokoll, Bl. 85 d.A.).

Diese Vereinbarung ist wirksam und insbesondere nicht aufgrund der Anfechtungserklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wegen Irrtums gemäß §§ 142 I, § 119 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

a) Der Anwendbarkeit der materiell-rechtlichen Anfechtungsvorschriften steht vorliegend nicht entgegen, dass es sich bei der angefochtenen Erklärung um eine zu Protokoll abgegebene und genehmigte Erklärung des Anfechtenden handelt.

aa) Nach der prozessrechtlichen Vorschrift des § 165 ZPO ist gegen den Inhalt von Protokollförmlichkeiten nur der Nachweis der Fälschung zulässig. Bei der vorliegend angefochtenen Erklärung, mit der sich beide Prozessbevollmächtigten der Parteien für den Fall einer Entscheidung nach § 91a ZPO mit einer gegenseitigen Kostenaufhebung einverstanden erklärt haben, handelt es sich nicht um eine Prozessförmlichkeit, wie dies etwa die den äußeren Ablauf der Verhandlung betreffenden Feststellungen sind (§ 160 ZPO). Im Übrigen erstreckt sich die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO ohnehin nur darauf, dass entsprechende Erklärungen abgegeben worden sind, nicht hingegen auf ihren jeweiligen Inhalt oder darauf, ob sie wirksam sind (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, 37. Ed. 1.7.2020 Rn. 5, ZPO § 165 Rn. 5).

bb) Auch Prozesshandlungen, wie z.B. die Anerkenntniserklärung gemäß § 307 ZPO, unterliegen nicht der Anwendbarkeit der Anfechtungsvorschriften. Dies beruht darauf, dass das Verfahrensrecht für Prozesshandlungen keine den §§ 119 ff. BGB entsprechenden Vorschriften enthält. Auch eine analoge Anwendung der für privatrechtliche WillenserklÃ[…]


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