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Autobeschädigung Autowaschstraße

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Kraftfahrzeugbetrieb beim Fahrzeugbeförderung Förderband
LG Dortmund – Az.: 21 S 47/18 – Urteil vom 14.11.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.06.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund, soweit es das Klageverfahren gegen den Beklagten zu 3 betrifft, teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte zu 3 verurteilt wird, an den Kläger 942,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen – wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten und wegen der gegenüber dem Beklagten zu 3 geltend gemachten Zinsmehrforderung – wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Berufung wird insgesamt zurückgewiesen, soweit sie die Klageverfahren gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 betrifft.

Der Kläger trägt zwei Drittel der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten, ferner insgesamt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 und zu 2.

Der Beklagte zu 3 trägt ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, ferner insgesamt die eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen eines Vorfalles, der sich am ……2017 während eines Waschvorgangs in der Autowaschanlage der … am I-Weg in E ereignet hat.

Der Kläger behauptet, an dem von den Beklagten zu 1 gehaltenen, bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten und an jenem Tag von dem – bei dem Beklagten zu 1 als Taxifahrer beschäftigten – Beklagten zu 3 benutzten Taxifahrzeug Mercedes-Benz, amtl. Kennzeichen ..-. …, sei während des Waschvorgangs die – entgegen den Anweisungen für die Benutzung der Waschanlage – nicht hereingefahrene Antenne abgerissen worden und sei während des Waschvorganges des Fahrzeuges des Klägers, eines VW Golf, amtliches Kennzeichen ..-.. …, gegen dieses Fahrzeug geraten und habe dort Lackschäden verursacht.

Er verlangt die Nettoreparaturkosten entsprechend dem vorgelegten Kostenvoranschlag der Lackiererei K vom 05.01.2070 i.H.v. 917,50 € sowie 25,00 € als allgemeine Kostenauslagen.

Der Kläger machte den Schaden vorgerichtlich geltend. Die Beklagte zu 2 lehnte eine Regulierung ab.

Das Amtsgericht hat den Kläger und den Beklagten zu 3 persönlich angehört und sodann die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, zwar stehe es fest, dass die Antenne am Fahrzeug der Beklagtenseite während des Waschvorganges abgerissen sei. Daraus lasse sich aber nicht die Über[…]


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