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Verkehrsunfall in unmittelbarem Zusammenhang mit Fahrstreifenwechsel

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LG Essen – Az.: 4 O 78/16 – Urteil vom 27.10.2017

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Mit der Klage macht der Kläger Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom … in … auf Höhe der … Hausnummer … geltend. Der Kläger fuhr in einem Pkw VW Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Beklagte zu 1. mit einem Pkw KIA mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, zunächst auf der … in Richtung Florastraße. Beide bogen nebeneinander von der Luitpoldstraße auf die Florastraße ab, wobei der Beklagte zu 1. hierbei auf der linken der beiden Linksabbiegespuren fuhr. Die Florastraße hat sodann in der von den Parteien benutzten Fahrtrichtung folgende Fahrspuren: Links zwei Fahrspuren Richtung geradeaus und sodann rechts zwei Fahrspuren für Rechtsabbieger. Die erste Rechtsabbiegespur beginnt erst nach der Kreuzung, auf der die Parteien abbogen. Die zweite Rechtsabbiegespur (ganz rechte Spur) spaltet sich von der linken Rechtsabbiegespur wiederum erst einige Meter weiter ab. Hinsichtlich des Straßenverlaufs wird auf „Abbildung 1 ‒ Straßenverlauf”, Bl. 2 d. A. verwiesen. Auf der Florastraße kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, wobei der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. sei auf der Florastraße von der ganz linken auf die rechte Geradeausspur gewechselt, wo er sich mit seinem Fahrzeug befunden habe, und habe so den Unfall verursacht. Er sei von dem Beklagten zu 1. nach rechts abgedrängt worden, auf die beginnende Rechtsabbiegespur.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von der Forderung des Sachverständigen … in Höhe von 780,64 € für die Erstellung des Guta[…]


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