Bauvertragsstreitigkeiten: Wann ist der Bausenat zuständig?
Der Bausenat spielt im Rechtswesen eine wichtige Rolle, wenn es um Streitigkeiten im Bauvertragsrecht geht, insbesondere in Fragen der Schutz- und Verkehrssicherungspflichten. Die Zuständigkeit des Bausenats kann sich jedoch nicht nur auf Bauangelegenheiten beschränken, sondern auch Kraftfahrzeugsachen und Amtshaftungssachen umfassen.
Ob ein Fall vor den Bausenat am Oberlandesgericht kommt, hängt von der spezifischen Gerichtsbarkeit ab und kann von Gericht zu Gericht unterschiedlich sein. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil vorgestellt, das die Zuständigkeit des Bausenats näher beleuchtet.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 113/21 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Der 3. Zivilsenat des OLG Rostock erklärt sich für unzuständig und verweist an den 7. Zivilsenat.
Es geht um einen Anspruch aus einem Bauvertrag, daher ist nach § 119a Abs. 1 Nr. 2 GVG der spezialisierte Bausenat zuständig.
Auch wenn es formal ein Grundstückskaufvertrag ist, enthält er auch Bauleistungen, da eine Straße gebaut werden sollte.
Für Streitigkeiten aus Grundstückskaufverträgen gibt es keine Spezialzuständigkeit, daher geht die gesetzliche Zuständigkeit für Bauverträge vor.
Die Beteiligung eines berufsmäßigen Bauunternehmers ist keine Voraussetzung, auch Privatpersonen können Bauverträge abschließen.
Entscheidend ist die Auslegung unklarer Baubeschreibungen, wofür die Spezialsenate zuständig sind.
Streitgegenstand ist hier allein die Zahlungspflicht aus dem Bauvertragsteil.
Die Zuständigkeit für Grundstückskauf tritt hinter die für Bauverträge zurück.
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Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock verweist das Berufungsverfahren in einer Streitigkeit aus einem Bauvertrag an den zuständigen 7. Zivilsenat.
Ein Blick auf die Hintergründe
In dem Fall geht es um einen noch offenen Betrag von 6.500 Euro aus einem Vertrag, in dem neben dem Kauf eines Grundstücks auch der Bau einer Straße sowie Ver- und Entsorgungsanlagen vereinbart wurde. Obwohl es sich formal um einen Grundstückskaufvertrag handelt, ist es aufgrund der vereinbarten Bauleistungen auch als Bauvertrag zu werten.
Warum der Bausenat z[…]