Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Stromlieferungsvertrag – richterliche Schätzung des Energieverbrauchs

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Kiel – Az.: 12 O 232/17 – Urteil vom 03.11.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.099,63 € nebst Zinsen aus 10042,13 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 und aus weiteren 54,50 € seit dem 21.02.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.848,43 € festgesetzt (10.042,13 € + 806,30 €).
Tatbestand
Die Beklagte bezog an zwei Übergabepunkten Strom von der Klägerin: an einem Übergabepunkt im Rahmen der Grundversorgung, am zweiten Übergabepunkt im Rahmen eines Sondervertrags „Joker 2000“. Die Vertragsverhältnisse endeten infolge eines Anbieterwechsels der Beklagten.

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin in der Hauptsache die Begleichung der Rechnung vom 31.01.2016 über die Versorgung des ersten Übergabepunkts mit dem Zähler Nr. 1126120053256321 im Zeitraum 01.12.2017-18.11.2015, mit der sie die Zahlung von 10.042,13 € mit Fälligkeit am 17.02.2016 gefordert hatte (Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A.), und die Begleichung der Rechnung vom 02.02.2017 über die Versorgung des zweiten Übergabepunkts mit dem Zähler Nr. 565432HAA im Zeitraum 01.12.2015-31.07.2016, mit der sie die Zahlung von 806,30 € mit Fälligkeit am 20.02.2017 forderte (Anlage K2, Bl. 10 ff. d.A.). Die Klägerin versandte nachfolgend drei Mahnschreiben, für die sie Auslagen in Höhe von 7,50 € aufgewandt hat. Mit Eingang am 20.02.2017 bot der Bevollmächtigte der Beklagten einen Vergleich an und lehnte die Erfüllung der Forderungen im Übrigen ab (Anlage K6, Bl. 40 d.A.).

Dass die in Rechnung gestellten Tarife den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei vom Netzbetreiber jährlich zur Ablesung und Mitteilung der Zählerstände aufgefordert worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 10.848,43 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 10.042,13 seit dem 18.02.2016 und aus € 806,30 seit dem 21.02.2017 sowie € 7,50 vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wendet sich vor allem gegen die von der Klägerin vorgenommene Verbrauchsschätzung, auch mit Verweis darauf, dass die Klägerin den mit der ersten […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv