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Verletzung von Pflichten aus notarieller Vereinbarung – Ersatzvornahme

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OLG München – Az.: 20 U 2048/17 – Urteil vom 08.11.2017

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 19.05.2017 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II. Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

IV. Dieses Urteil und das in Ziffer I genannte Endurteil des Landgerichts Landshut, soweit die Berufung der Kläger zurückgewiesen wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.028,11 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche in Form der Kosten für eine Ersatzvornahme wegen Verletzung von Pflichten aus einer notariellen Vereinbarung geltend.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.11.2010 (Anlage K 1) erwarben die Kläger von der Beklagten ein Grundstück in B. zur Bebauung mit einem Einfamilienhaus. Zur besseren Erschließung des Grundstücks wurde unter Ziffer XV des notariellen Kaufvertrages eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts an dem im Eigentum der Beklagten verbleibenden, dienenden Grundstück Fl. Nr. …85 bestellt. Die vom Geh- und Fahrtrecht betroffene Fläche sollte eine Breite von 5 m haben, mit Fahrzeugen bis zu einem Gewicht von 30 t befahrbar sein und vom Eigentümer des dienenden Grundstücks auf eigene Kosten gepflastert werden.

Die Kläger errichteten auf dem erworbenen Grundstück das geplante Einfamilienhaus und forderten die Beklagte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.06.2012 (Anlage B 1) auf, die Pflasterung der streitgegenständlichen Fläche bis 15.09.2012 vorzunehmen. Dem kam die Beklagte innerhalb dieser Frist nicht nach.

Im Jahr 2013 nahmen die Kläger die Beklagte gerichtlich auf Erfüllung ihrer Pflichten aus dem notariellen Vertrag in Anspruch. Mit rechtskräftigem Endurteil des Landgerichts Landshut vom 27.09.2013, Az. 54 O 1223/13, wurde die Beklagte u.a. verurteilt, die in der notariellen Urkunde eingegangene Verpflichtung zur Pflasterung unverzüglich zu erfüllen. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte im Anschluss nach.

Die Kläger haben vorgetragen, sie seien aufgrund der Weigerung der Bekla[…]


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