OLG Frankfurt – Az.: 20 W 40/16 – Beschluss vom 08.03.2016
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, die Streitverkündungsschrift der Antragsgegner vom 06.10.2015 der Streitverkündungsempfängerin, der weiteren Beteiligten, zuzustellen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat mit Antragsschrift vom 24.03.2015 beim Landgericht im Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG beantragt festzustellen, dass seine Kostenberechnungen Nrn. 1 und 2 rechtmäßig und zu bestätigen seien. Nach Anhörung der vorgesetzten Dienstbehörde des Notars – des Antragstellers – hat er die Kostenberechnungen berichtigt und bezieht seinen Antrag nunmehr auf seine neuen Kostenberechnungen Nrn. 3 und 4 vom 03.09.2015. Wegen deren Einzelheiten wird auf Blatt 75 ff. der Akten Bezug genommen. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, dass die Antragsgegner beabsichtigt hätten, von der weiteren Beteiligten eine Wohnung zu kaufen. Die Antragsgegner hätten ihn – den Antragsteller – am 05.11.2014 mit der Erstellung eines Kaufvertragesentwurfs beauftragt. In diesem Zusammenhang bezieht er sich auf eine E-Mail vom 05.11.2014 (Bl. 5 ff. d. A.), die eine von den Antragsgegnern unterzeichnete „Kaufabsichtserklärung + Reservierungsvereinbarung“ vom 04.11.2014 enthalte. Die Antragsgegner treten dem Antrag entgegen und wenden unter anderem ein, dass ein behaupteter Auftrag und die Tätigkeit weder kostenpflichtig wären, noch durch die Antragsgegner erfolgt seien. Allenfalls sei ein Auftrag durch eine E-Mail der weiteren Beteiligten in deren eigenem Namen und wiederum hilfsweise durch Vorlage einer manipulierten Urkunde der weiteren Beteiligten erfolgt, welche unwirksam wäre und keine wirksame Rechtsgrundlage für einen (vertraglichen) Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner wäre (so die Darstellung im Schriftsatz der Antragsgegner vom 06.10.2015). Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das Landgericht hat durch Verfügung vom 24.08.2015 (Bl. 69 ff. d. A.) unter anderem darauf hingewiesen, dass an dem Verfahren auch die weitere Beteiligte beteiligt sei. Da Entscheidungen im Notarkostenverfahren für und gegen alle Kostenschuldner wirken würden, seien alle als Kostenschuldner in Betracht kommenden Personen am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Nach dem Text der von dem Antragsteller vorgelegten Reservierungsvereinbarung sei ihm der Beurkundungsauftrag von den Reservierungsparteien, also den Antragsgegnern und der weiteren Beteiligten erteilt worden. Dementsp[…]