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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – grob fahrlässige Herbeiführung eines Kraftfahrzeugdiebstahls

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LG Kleve – Az.: 6 S 79/10 – Urteil vom 13.01.2011

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.05.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung von Reparaturkosten aus einer Kraftfahrzeugversicherung.

Die Klägerin ist Halterin des Pkw … mit amtlichen Kennzeichen …, welches an die … Bank GmbH sicherungsübereignet ist. Für das Fahrzeug besteht bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 Euro bei einem Vollkaskoschaden und einer Selbstbeteiligung von 150,00 Euro bei einem Teilkaskoschaden. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorläufige Versicherungszusage (Blatt 6, 7 GA) und die Versicherungsbedingungen der Beklagten (Blatt 57 – 72 GA) Bezug genommen.

Am Abend des 22.10.2009 verlor die Klägerin einen Fahrzeugschlüssel für den Pkw, nachdem sie den Pkw gegen 21.00 Uhr auf dem zu ihrer Wohnung gehörenden Stellplatz vor dem Haus … in … abgestellt hatte. Die Klägerin stellte den Verlust am 23.10.2009, einem Freitag, gegen 12.00 Uhr fest. Erfolglos erkundigte sie sich nach dem Schlüssel bei ihren Nachbarn, bei der Polizei, die die Klägerin an das Fundbüro verwies, und beim Fundbüro, welches am Freitagnachmittag nicht mehr besetzt war. Am 24.10.2009 führ sie gegen 9.30 Uhr mit einem Ersatzschlüssel zur Arbeit. Am 25.10.2009 kehrte sie gegen 14.30 Uhr von der Arbeit zurück und stellte den Pkw wieder auf dem Stellplatz vor ihrer Wohnung ab. Gegen 17.00 Uhr stellte sie fest, dass der Pkw entwendet worden war. Ein 9 Jahre alter Junge hatte den verlorenen Fahrzeugschlüssel gefunden, den Wagen durch Drücken auf den Funkknopf des Schlüssels ausfindig gemacht und den Wagen entwendet.

(Symbolfoto: Von Daniel Jedzura/Shutterstock.com)

Während der Fahrt des Jungen mit dem entwendeten Pkw kam es zu einem Unfall, bei dem der Pkw an der linken Seite beschädigt. Der Schaden beläuft sich nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Kfz-Sachverständigen … vom 06.11.2009 (Blatt 39 – 47 GA) auf 1.505,34 Euro ohne Mehrwertsteuer.

Mit […]


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