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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung mit LEIVTEC XV3 – Verfahrenseinstellung

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Tragung notwendige Auslagen
AG Eilenburg – Az.: 8 OWi 308/21 – Beschluss vom 14.06.2021

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufgrund des gerichtlichen Verfahrens hat der Betroffene zu tragen.
Gründe
I.

Dem Betroffenen lag zur Last, am 26.01.2021 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h innerorts begangen zu haben, die mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät LEIVTEC XV3 festgestellt wurde.

Der Betroffene wurde mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 01.02.2021 angehört. Hierauf teilte der Betroffene am 09.02.2021 mit, dass er nicht selbst gefahren sei. Vielmehr sei das Fahrzeug an Herrn … – ladungsfähige Anschrift in Rumänien – überlassen gewesen. Mit Anfrage vom 15.02.2021 nahm die Verwaltungsbehörde gegenüber der für den Betroffenen zuständigen Meldebehörde der Gemeinde … ein Fahrerermittlungsersuchen vor. Die Meldebehörde übersandte daraufhin ein Passfoto des Betroffenen.

Mit Verfügung vom 25.02.2021 schloss die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen gegen den Betroffenen ab und erließ gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid, mit dem ihm die o. g. Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt wurde. Gegen diesen Bußgeldbescheid, der dem Betroffenen am 27.02.2021 zuging, legte der vom Betroffenen beauftragte Verteidiger mit am 15.03.2021 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenem Schreiben form- und fristgerecht Einspruch ein. Mit Schreiben vom 13.04.2021 beantragte der Verteidiger unter Mitteilung seiner Rechtsansicht, das Verfahren gemäß § 47 OWiG einzustellen und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Verwaltungsbehörde aufzuerlegen. Mit weiterem Schreiben vom 03.06.2021 regte der Verteidiger hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Behörde zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung an.

Mit Verfügung vom 04.06.2021 stellte der Landkreis Nordsachsen das gegen den Betroffenen geführte Bußgeldverfahren gemäß § 47 Abs. 1 OWiG ein und legte die Kosten des Verfahrens nach § 105 Abs. 1 OWiG dem Landratsamt Nordsachsen auf. Jedoch sah die Verwaltungsbehörde gemäß § 105 OWiG i. V. m. §§ 467a Abs. 1 Satz 2, 467 Abs. 4 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Kreiskasse aufzuerlegen.

Gegen die Kostenentscheidung hat der Verteidiger mit am 08.06.2021 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenem Schreiben einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt. Mi[…]


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