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Ausweisung Nacherbschaft im Erbschein

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 219/17 – Beschluss vom 22.11.2017

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Leverkusen vom 10.08.2017, 11 VI 135/75, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I.

Am 31.01.1975 ist Herr SM (Erblasser) verstorben. Seine Ehefrau GM geb. Q ist im Jahre 1963 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1) ist seine Tochter. Deren Kinder, die Beteiligten zu 2) und 3) und (der nachverstorbene) T sind seine Enkel.

Der Erblasser hat 3 Verfügungen von Todes wegen hinterlassen. In einem Erbvertrag des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau vom 06.07.1961 – UR.Nr. 1302/61 des Notars Dr. U in P – hatten sich die Eheleute M gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt (Bl. 3 d. Beiakte 4 IV 393/73). In einem privatschriftlichen Testament vom 04.11.1971 hat der Erblasser die Beteiligte zu 1) zu seiner Vorerbin und seine Enkelkinder zu Nacherben zu gleichen Anteilen eingesetzt (Bl. 20 d. Beiakte 4 IV 393/73). Durch weiteres privatschriftliches Testament vom 03.03.1973 hat der Erblasser die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt, sofern sie einen Ehevertrag abschließt und ins Güterrechtsregister eintragen lässt, wonach ein Zugewinn nicht ihrem jeweiligen Ehemann zukommen darf. Für den Fall, dass ein solcher Ehevertrag nicht geschlossen wird, hat der Erblasser die Beteiligte zu 1) als befreite Vorerbin eingesetzt und seine Enkelkinder als Nacherben. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Testamentes vom 03.03.1973 Bezug genommen (Bl. 22 d. Beiakte 4 IV 393/73).

Am 13.05.1975 hat das Amtsgericht Leverkusen einen Erbschein erteilt, wonach die Beteiligte zu 1) Alleinerbin des Erblassers ist, Nacherbfolge angeordnet ist, die mit dem Tod der Beteiligten zu 1) eintritt, die Enkelkinder, d.h. die Beteiligten zu 2) und 3) sowie T, Nacherben sind und die Vorerbin zur freien Verfügung über den Nachlas berechtigt ist (Bl. 8 d.A.). Bei der Antragstellung hatte die Beteiligte zu 1) angegeben, einen Ehevertrag nicht geschlossen zu haben und nicht zu beabsichtigen, einen Ehevertrag zu schließen.

Am 30.08.1979 haben die Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 3) einen notariell beurkundeten Vertrag – UR.Nr. 1547/1979 des Notars N in C – geschlossen, durch den die Beteiligte zu 1) mit Zustimmung aller Nacherben ein Nachlassgrundstück an die Beteiligte zu 3) übertragen und die Beteiligte zu 3) auf Erb- und Pflichtteilsrechte nach ihren Eltern verzichtet hat. Dieser Nota[…]


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