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Mieträume durch Mieter bei Rückgabe an Vermieter nicht geräumt – Folgen

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KG Berlin, Urteil vom 13.04.2015, Az: 8 U 212/14
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich): Die Rückgabepflicht des Mieters umfasst neben der Besitzverschaffung an den Räumen zugunsten des Vermieters (auch durch Rückgabe sämtlicher Schlüssel) auch die Räumung der Mietsache von den eingebrachten Sachen. Die Räumung ist ein wesentliches Element der Rückgabe, wobei der Zustand der Mietsache bei der Rückgabe grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Lässt der Mieter eine erhebliche Menge ihm gehörender Gegenstände zurück, soll stellt dies eine unzulässige Teilräumung dar, so dass der Mieter die Räume nicht geräumt hat und dem Vermieter zum Nutzungsersatz verpflichtet ist. Das Zurücklassen von wenigem „Gerümpel“ steht aber der Annahme der Rückgabe nicht entgegen. Vielmehr liegt hierin (nur) eine Schlechterfüllung der Räumungsverpflichtung, die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter auslösen können ().

1. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz hat die Klägerin nach einem Streitwert von 4.794,00 € zu tragen.
Gründe
Hinsichtlich des Zahlungsantrages zu 2) (8.920,01 €) waren der Beklagten die erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, weil sie insoweit unterlegen war (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Soweit die Klägerin den Klageantrag zu 1) auf Räumung und Herausgabe mit Schriftsatz vom 30. März 2015 zurückgenommen hat, war über die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu entscheiden.

Nach § 269 Abs. 3 ZPO fallen grundsätzlich dem seine Klage zurücknehmenden Kläger die Kosten zu Last. Eine Ausnahme hiervon regelt § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Danach bestimmt sich die Kostenpflicht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes bei Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit. Die Kostenentscheidung erfordert eine sachliche Prüfung der geltend gemachten Forderung (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, § 269 ZPO, Rdnr. 57).

Die am 28. März 2014 beim Landgericht eingegangene Räumungs- und Herausgabeklage war bis zur Räumung und Herausgabe der Gewerberäume […]


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