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Rechtsanwälte Kotz GbR

Einräumung eines lebenslangen schuldrechtlichen Wohnrechts

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KG Berlin – Az.: 8 U 120/17 – Urteil vom 11.12.2017

Die Berufung des Beklagten gegen das am 20.6.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 29 O 443/16 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Dem Beklagten wird unter der Bedingung, dass er bis zum 3. Werktag jedes Monats 250 EUR an die Klägerin zahlt, eine Räumungsfrist bis zum 30.3.2018 gewährt.
Gründe
I.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, einen Grundstückteil, den ihm die Klägerin überlassen hat, zu räumen und herauszugeben sowie einen Teil der eingeklagten Anwaltskosten zu zahlen, und hat die auf Eintragung eines Wohnrechts des Beklagten im Grundbuch gerichtete Widerklage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufungsbegründung begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung, verfolgt seine Widerklage weiter und macht geltend:

Die Parteien hätten sich im April 2013 geeinigt, dass der Beklagte der Klägerin vorab 18.000 EUR und weitere 27.000 EUR pauschal nach Absprache zahle, das Grundstück aus eigenen Mitteln vollständig bewohnbar mache und ein lebenslanges Wohnrecht erhalte, welches im Grundbuch eingetragen werden sollte. Der Zeuge R… habe diese Vereinbarung zwischen den Parteien wahrgenommen; seine Aussage sei insoweit unvollständig protokolliert worden und seine Erklärung, seiner Information nach sei es um den Kauf eines Grundstücks gegangen, in einen falschen Zusammenhang gestellt worden. Dass der Beklagte einen Kredit seiner Hausbank erlangt, sei nicht Bedingung der Vereinbarung gewesen.

Der Beklagte habe aufgrund des Zustandes des von ihm übernommenen Grundstücks eine Vielzahl von Renovierungs-, Aufräum- und Bauarbeiten (Wasseranschluss, Elektroinstallationen, Fenstereinsetzung etc.) durchgeführt mit einem Materialwert von wenigstens ca. 35.000 EUR zuzüglich Arbeitsleistung.

Ein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 543 (2) Nr. 3 BGB sei nicht anwendbar, weil offen geblieben sei, dass und wie vom Beklagten Zahlungen an die Klägerin hätten geleistet werden sollen. Die Kündigungserklärung sei auch nicht innerhalb angemessener Frist gemäß § 314 (3) BGB erfolgt, Mahnungen der Klägerin an den Beklagten seien nicht erfolgt.

Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin aufzuheben und die Klage a[…]


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