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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Indizien für das Vorliegen einer Unfallmanipulation

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LG Wiesbaden, Az.: 9 O 24/16, Urteil vom 08.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer aus einem behaupteten Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger war am 08.04.2015 Halter eines PKW der Marke Chevrolet, Typ SUV Captiva, mit dem amtlichen Kennzeichen ..-.. … An eben diesem PKW stellte das Kfz-Sachverständigenbüro K. in einem Schadensgutachten vom 09.04.2015 diverse Beschädigungen fest, die vornehmlich die rechte Fahrzeugseite betreffen. Der Wiederinstandsetzungsaufwand wird in dem Gutachten mit 6.064,77 EUR netto und die Wertminderung mit 700,00 EUR beziffert. Als voraussichtliche Reparaturdauer gibt der Kfz -Sachverständige vier bis fünf Tage an. Für die Erstattung des Gutachtens berechnete das Kfz-Sachverständigenbüro dem Kläger unter dem 13.04.2015 einen Betrag in Höhe von 934,27 EUR brutto. Zuvor, namentlich am 08.04.2015 gegen 20.30 Uhr, nahm der Kläger, der sich zu jener Zeit in seiner Wohnung in der K. Straße 6 in W. aufhielt, einen Anruf der Polizei entgegen, welche ihm mitteilte, daß sein in der A. Straße abgestellter PKW beschädigt worden sei. Der Kläger begab sich daraufhin in die A. Straße, wo er rechts neben seinem senkrecht zur Fahrbahn etwa auf Höhe der Hausnummer 8 geparkten PKW einen Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen . – .. …. vorfand. Neben zwei Polizeibeamten traf der Kläger vor Ort den als Zeugen benannten A. A. an, der den von ihm angemieteten Ford Fiesta dort abgestellt hatte. Den an sie gerichteten Verlangen, an den Kläger spätestens bis zum 29.06.2016 einen Betrag in Höhe von 7.184,77 EUR und an das Kfz-Sachverständigenbüro den unter dem 13.04.2015 mitgeteilten Rechnungsbetrag zu zahlen, kam die Beklagte bisher nicht nach. Vermieterin des Ford Fiesta war die Firma Ch. Fuhrpark-Service, welche am 08.04.2015 für den Ford Fiesta bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung unterhielt. Der Chevrolet stand am 08.04.2015 im Sicherungseigentum der kreditierenden S. C. Bank AG. Der Kläger löste das bei der S. C. Bank AG aufgenommene Darlehen durch Zahlung von 11.124,96 EUR an diese ab. Daraufhin gab die S. C. Bank AG unter dem 17.11.2015 alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis frei.


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