OLG Koblenz – Az.: 2 U 496/17 – Beschluss vom 13.12.2017
1. Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Koblenz vom 12.04.2017, Az. 16 O 286/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem in Zif. 1 genannten Urteil wird zurückgewiesen.
3. Hinsichtlich Ziff. 1 des Beschlusses besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.01.2018.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw in Anspruch.
Mit schriftlichem, auf einem Musterformular von mobile.de basierenden Kaufvertrag von 29.03.2014 verkaufte der Beklagte dem Kläger einen Pkw der Marke BMW, Baujahr 2007, zu einem Kaufpreis von 16.000 Euro. Etwa ein halbes Jahr zuvor wiederum hatte der Beklagte das Fahrzeug erworben.
Unter „II. Gewährleistung“ im zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag hieß es unter anderem: „Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Ziffer III. eine bestimmte Zusicherung erfolgt.“
Unter „III. (…) Der Verkäufer sichert Folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen):“ war unter anderem angekreuzt: „Das Fahrzeug weist folgende Gesamtfahrleistung auf: 138.000 km.“
Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage zur Klageschrift (vgl. Bl. 7 f. GA) eingereichte Ablichtung des Kaufvertrags Bezug genommen.
Nachdem der Kläger eine außergewöhnliche Geräuschbildung festgestellt hatte, suchte er am 20.07.2014 eine Kfz-Werkstatt auf, in der er auf erhebliche Lackiererarbeiten am Fahrzeug hingewiesen wurde, was eine Lackiererei bestätigte. Als er daraufhin die Fahrzeughistorie in Erfahrung brachte, wurde ihm nicht nur mitgeteilt, dass das Fahrzeug in ein Unfallgeschehen verwickelt gewesen sei, sondern auch, dass das Fahrzeug anlässlich einer Inspektion im Jahre 2012 bereits einen Kilometerstand von 197.000 km aufgewiesen habe.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2014 erklärte der Kläger den