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Rechtsanwälte Kotz GbR

Baustellensicherheit und Verantwortlichkeit der Subunternehmer

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 Oberlandesgericht Koblenz
Az: 5 U 281/07
Urteil vom 20.12.2007

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aus einem Baustellenunfall hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Klägerin und Widerbeklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. Februar 2007 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

a. Das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 31. Mai 2006 wird für vorbehaltlos erklärt, soweit die Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin 6.964,92 € nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Juni 1999 zu zahlen.

b. Im Übrigen wird das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

c. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die Herrn Albert C. aus dem Baustellenunfall erwachsen, den er am 22. Juli 1998 in R. erlitten hat, soweit die Ansprüche aufgrund der Abtretung vom 23. März 1999 von dem Zedenten auf die Beklagte und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weiter greifende Widerklage wird abgewiesen.

d. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen 75 % der Klägerin und 25 % der Beklagten zur Last.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern die Gegenseite nicht vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Durch rechtskräftiges Vorbehalts- und Teilurteil vom 31. Mai 2006 hat das Landgericht der klagenden Baufirma einen Restwerklohnanspruch von 51.024,49 € nebst Zinsen zuerkannt (Bl. 1087 – 1098 GA).

Das nunmehr angefochtene Schlussurteil verhält sich über eine Gegenforderung, mit der die Beklagte aufgerechnet und in einem überschießenden Teil Widerklage erhoben hat. Diese Forderung stand ursprünglich dem Zeugen C. zu, der Prokurist und Mitgesellschafter der Beklagten ist. Nach dem Beklagtenvorbringen hat er die Forderung am 23. März 199[…]


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