Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 291/17 – Urteil vom 12.12.2017
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 02.02.2017- 2 Ca 1278/16 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am 01.06.1958 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Auf seinen Antrag vom 25.04.2016 ist mit Bescheid vom 11.08.2016 (Blatt 58 bis 60 der Akte) bei ihm ein GdB von 60 mit Wirkung ab dem 25.04.2016 festgestellt.
Der Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 09.04.1979 als Arbeiter mit einem monatlichen Bruttoverdienst von etwa 2.150,00 EUR tätig. Zuletzt war der Kläger in der Abteilung mechanische Werkstatt „nach näherer Anweisung der Bereichsleitung“ eingesetzt. Ebenfalls eingesetzt in der mechanischen Werkstatt ist der Zeuge D . Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Zeuge D gegenüber dem Kläger weisungsbefugt ist.
Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.
Am 21.04.2016 reinigte der Kläger morgens nach Anweisung Wannen. Er begann mit der 15minütigen Frühstückspause nicht – wie in der Abteilung allgemein vorgesehen – um 9.15 Uhr, sondern um 9.20 Uhr. Um 9.30 Uhr forderte der Zeuge D den Kläger auf, die Arbeit wieder aufzunehmen, da die Pause beendet sei. Es kam zu einem streitigen Wortwechsel zwischen dem Kläger und dem Zeugen D . In diesem vertrat der Kläger die Auffassung, dass seine Pause noch nicht beendet sei, weil er diese – arbeitsbedingt – später begonnen habe. Der Zeuge D vertrat die Auffassung, dass der Kläger nicht eigenmächtig die festgelegten Pausenzeiten abändern könne. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge D suchten im Anschluss an die Auseinandersetzung den Produktionsleiter Herrn H auf und schilderten ihm den Vorfall.
Danach nahm der Kläger seine Arbeit wieder auf und verrichtete Tätigkeiten im so genannten Ofenraum. Dort kam es gegen 10.15 Uhr zu einer erneuten Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Zeugen D . Die Einzelheiten sind streitig, insbesondere, ob der Kläger im Rahmen der Auseinandersetzung den Zeugen D tätlich angegriffen hat.
Kurz nach der Auseinandersetzung fand ein Gespräch im Büro des Zeugen T statt, an dem der Kläger, der Zeuge D , der Produktionsleiter Herr H und der Zeuge T als Übersetzer teilnahmen. Einen schriftlichen Vermerk übe[…]