Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Zulässigkeit Feststellungsklage trotz vorrangig möglicher Leistungsklage

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Hamburg-Blankenese – Az.: 539 C 24/11 – Urteil vom 04.04.2012

1. Das Teil-Versäumnisurteil vom 25.10.2011 wird aufgehoben.

2. Der Klagantrag 1 vom 22.9.2011/25.11.2011 wird abgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass die Rechte der (jetzigen) Beklagten durch die von der Klägerin an ihrer Garage … vorgenommenen Umbauten (Versetzen des Garagentors nach vom zur Straße hin) nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden; eine Zustimmung der jetzigen Beklagten im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 WEG ist entbehrlich.

4. a. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten ihrer Säumnis.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 3) (Claussen).

b. Von den übrigen Kosten tragen Gerichtskosten: Zu 40% die Klägerin, zu 60% die jetzigen Beklagten zu 1) – 3).

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese 25%, die jetzigen Beklagten zu 1) – 3) 75%.

Von den außergerichtlichen Kosten der (jetzigen) Beklagten zu 1) – 3) trägt die Klägerin 25%, die (jetzigen) Beklagten zu 1) – 3) 75%.

5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

6. Streitwert: Euro 5.000.
Tatbestand
Die (jetzigen) Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … .

Der jetzige Beklagte zu 3), …, ist anstelle des ursprünglichen Beklagten zu 3),… neuer Wohnungseigentümer.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind die weiteren Eigentümer.

Wegen des Inhalts der Teilungserklärung wird auf die Anlage K1, BI. 5 ff d.A. verwiesen.

Verwaltet wird die Eigentümergemeinschaft von der Grundstücksverwaltung … (Beigeladene).

Die Verwalterin lud auf den 31.8.2011 zur Eigentümerversammlung ein.

Zu Top 3 wurde einstimmig folgender Beschlussantrag angenommen:

„Die Eigentümerin … wird aufgefordert, die vorgenommenen baulichen Veränderungen im Bereich der Garage zurück zu bauen. Sofern die Eigentümerin … dem Rückbau nicht nachkommt, soll gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.“

Wegen des Versammlungsprotokolls wird auf die Anlage K2, Bl. 19 d.A. verwiesen.

Die durchgeführte bauliche Maßnahme ist fotografisch festgehalten. Insoweit wird verwiesen auf die Fotos Anlage K3 (Bl. 21 d.A.) sowie K4 (Bl. 42 d.A.).

Das Vorziehen des Garagentores erfolgte, da der Ehema[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv