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Duldung hängendes Gerüst für Sanierungsarbeiten

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AG Pankow-Weißensee – Az.: 7 C 245/17 – Urteil vom 24.01.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, zu dulden, dass die Klägerin für die Dauer von drei Monaten ab 01. April 2018 das Grundstück der Beklagten in der …, oberhalb des grenzständigen rückwärtigen Seitenflügels an der angrenzenden Seite zum Nachbargrundstück der Klägerin im Bereich der grenzständigen Giebelwand des Hinterhauses in der …, mit einem hängenden Gerüst zur Durchführung von Sanierungs- und Wärmedämmungsarbeiten am klägerischen Gebäude überbaut.

2. Die Beklagte wird verurteilt, zu dulden, dass die Klägerin für die Dauer von drei Monaten ab 01. April 2018 das Dach des zum Grundstück der Klägerin grenzständigen Seitenflügels auf dem Grundstück der Beklagten in der …, entsprechend § 17 NachbGBIn betreten und nutzen darf, um Sanierungs- und Wärmedämmungsarbeiten an der grenzständigen Giebelwand des angrenzenden Gebäudes (Hinterhaus) der Klägerin in der …, vorzunehmen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Überbauung ihres Grundstücks in der … durch die Klägerin für Zwecke der Wärmedämmung der grenzständigen Giebelwand des Gebäudes (Hinterhaus) mit einer mineralischen Dämmung auf dem Grundstück in der …, gem. § 16a Abs. 1 NachbGBIn in Umfang von bis zu 16 cm zu dulden.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks … und die Beklagte ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks ….

Die Klägerin will im Rahmen einer Fassadensanierung auch den grenzständigen Giebel sanieren und mit einer mineralischen Dämmung versehen, die 16 cm stark sein wird.

Das auf dem Grundstück der Beklagten stehende Gebäude ist ca. 7,5 m niedriger als das Gebäude der Klägerin.

Die Klägerin will das niedrigere Gebäude der Beklagten nutzen, um die Arbeiten durchzuführen und plant ein so genanntes „hängendes“ Gerüst zu benutzen, mit welchem das Gebäude der Beklagten während der Dauer der Arbeiten überbaut wird. Eine Abstützung des Gerüstes ist weder auf dem Dach des Gebäudes der Beklagten, noch auf deren Grundstück erforderlich. Soweit das Dach des Gebäudes der Beklagten betreten werden muss, wird die Klägerin[…]


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