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Verkehrsunfall – Zuordnung von Schäden zum Unfallereignis bei bestrittenen Vorschäden

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AG Hamburg-Altona – Az.: 318c C 288/10 – Urteil vom 26.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn die Beklagten leisten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um ein Taxiunternehmen. Als Eigentümerin des Fahrzeugs VW Touran mit amtl. Kennzeichen … macht die Klägerin Ansprüche aus einem Unfall geltend, der sich am 20.6.2010 in Hamburg am Platz der Republik, Ecke Museumstraße ereignet hat.

Fahrer des klägerischen Fahrzeugs war der bei der Klägerin angestellte … . Dieser befuhr den Platz der Republik in Richtung Holländische Reihe. In Höhe der Fußgängerampel musste er verkehrsbedingt hinter dem von dem Beklagten zu 1) geführten, bei der Beklagten zu 3) versicherten Fahrzeug der Beklagten zu 2) halten. In der Folge kam es zu einem Zusammenstoß der linken hinteren Fahrzeugseite des Beklagtenfahrzeugs mit der rechten Seite des klägerischen Fahrzeugs.

Kurz darauf meldete der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs unter 110 bei der Polizei einen Unfall mit Fahrerflucht.

Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen und ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1) bei der Staatsanwaltschaft Hamburg zum Az. … eingeleitet.

Die Klägerin holte in der Folge hinsichtlich der Schäden an ihrem Fahrzeug das als Anlage K2 zur Akte gereichte Gutachten vom 5.7.2010 des … ein, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit 24.6.2010 ließ die Klägerin die Beklagte zu 3) auffordern, die uneingeschränkte Eintrittspflicht zu erklären. Den ihr entstandenen Schaden bezifferte die Klägerin in einem weiteren Schreiben ihre Prozessbevollmächtigten sodann auf insgesamt 3.654,47 €, wobei sich dieser aus den gutachterlich ausgewiesenen Reparaturkosten von 3.165,07 netto, den Sachverständigenkosten von 473,30 € sowie einer angenommenen Schadenspauschale von 25 € zusammensetzte.

Die Klägerin behauptet, der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs habe an der Fußgängerampel Platz der Republik/Museumsstraße vor dem klägerischen Fahrzeug gestanden. Nachdem der Beklagte zu 1) mehrere Grünphasen verstreichen lassen hatte, habe sich der … entschlossen mit dem klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren. Gerade als […]


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