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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auflassungserklärung in gerichtlichem Vergleich

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 308/17 – Beschluss vom 18.01.2018

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Antragsteller vom 05.04.2017 und nicht derjenige „des Rechtsanwalts und Notars C“ zurückgewiesen wird.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 8.281,01 EUR.
Gründe
I.

Im betroffenen Grundbuch sind in Abt. I unter den Ziffern 1.1 und 1.2 die Antragsteller zu 1.) und 2.) zu je 1/4 als Eigentümer eingetragen. Darüber hinaus sind unter den Ziffern 1.3 bis 1.5 die obigen Antragsteller in Erbengemeinschaft zu 1/2-Anteil als Eigentümer eingetragen.

Unter dem 05./06.04.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte eine Ausfertigung eines Beschlusses des Landgerichts Stadt1 vom 31.01.2017, Az. …, beim Grundbuchamt eingereicht und unter Bezugnahme auf Ziffer 2 j) (gemeint offensichtlich Ziffer 3 j) die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch gemäß der unter Buchstabe l) erteilten Vollmacht beantragt. Ausweislich des bezeichneten Beschlusses vom 31.01.2017, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 1/ 2 ff. der Akten Bezug genommen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass zwischen den dortigen Parteien und dem Nebenintervenienten (= den hiesigen Antragstellern) ein Vergleich gemäß den §§ 278 Abs. 6, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit dem dort aufgeführten Inhalt zustande gekommen ist. Unter Ziffer 3 j) heißt es: „Die Vergleichsbeteiligten sind sich darüber einig, dass der 1/4 Miteigentumsanteil des Klägers an dem in Ziffer 1) bezeichneten Grundstück (= der hiesige Grundbesitz) hälftig, dass heißt zu 1/8 Anteil auf den Beklagten und den beigetretenen A sowie der Anteil der Erbengemeinschaft zu je 1/2, das heißt real zu je 3/12 Miteigentumsanteil auf den Beklagten und den beigetretenen A übergehen. Sie bewilligen und beantragen die Eintragung des dementsprechenden Eigentumswechsels in das Grundbuch.“ In Ziffer 3 l) haben die dortigen Vergleichsbeteiligten ihre Prozessbevollmächtigten, jeden einzeln, bevollmächtigt, diese Vereinbarung dem Grundbuchamt zum Vollzug vorzulegen. In den Beschlussgründen heißt es, dass die Parteien und der zum Zwecke des Vergleichsabschlusses beigetretene Nebenintervenient dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet hätten und das Zustandekommen des Vergleichs durch vorliegenden Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festzustellen sei.

Durch Verfügung vom 15.09.2017, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 1/17 der Akten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt darauf hingewiesen, d[…]


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