BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 161/04
Urteil vom 28.02.2007
Vorinstanzen:
AG Bamberg, Az.: 1 F 1176/03, Urteil vom 04.12.2003
OLG Bamberg, Az.: 2 UF 25/04, Urteil vom 27.07.2004
In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am 1. August 1991 geborenen Klägerinnen nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.
Der Beklagte und die Mutter der Klägerinnen waren miteinander verheiratet.
Aus der Ehe, die durch Urteil vom 16. Januar 2003 geschieden wurde, ist noch die weitere Tochter K., geboren am 13. September 1986, hervorgegangen.
Die elterliche Sorge für die Kinder steht den Eltern gemeinsam zu. K. hält sich überwiegend bei dem Beklagten auf, während die Klägerinnen sich überwiegend, nämlich – über einen Zeitraum von 14 Tagen betrachtet – im Durchschnitt an neun Tagen, bei der Mutter befinden, auch wenn sie jeweils die Hälfte der Schulferien bei einem Elternteil verbringen.
Die Mutter ist als Sonderschulfachlehrerin zu 70 % teilzeitbeschäftigt und erzielt ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.000 €. Der Beklagte arbeitet halbschichtig in einer Einrichtung der Lebenshilfe. Er verdient 1.045 € monatlich netto. Außerdem wohnt er mietfrei in einem eigenen Haus.
Die Klägerinnen haben ab 1. August 2003 jeweils Unterhalt in Höhe von 100 % der jeweiligen Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung abzüglich des hälftigen Kindergeldes verlangt sowie einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Oktober 2002 bis Juli 2003 in Höhe von jeweils 2.29[…]