Zusammenfassung: Sind Aufnahmen einer so genannten „Dashcam“ im Zivilprozess verwertbar? Bei einer Dashcam handelt es sich um eine Kamera, die im Cockpit des Kraftfahrzeugs angebracht ist und ständig Videoaufnahmen des laufenden Verkehrs fertigt. Im konkreten Fall sollte die Aufnahme der Dashcam den Beweis für einen bestimmten Unfallablauf liefern. Das Landgericht Heilbronn verneinte die Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahme jedoch aus verschiedenen Gründen.
Landgericht Heilbronn
Az: I 3 S 19/14
Urteil vom 17.02.2015
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Besigheim vom 23.05.2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Besigheim ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Streitwert der Berufung: 820,64 €
Gründe
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin prozessführungsbefugt. Sie ist zwar die Halterin, nicht jedoch die Eigentümerin des beim streitgegenständlichen Unfall beschädigten Pkw VW Passat, a.K.:, nachdem sie dieses zur Kaufpreisfinanzierung an die Bank GmbH sicherungsübereignet hat. Jedoch macht die Klägerin die Schadensersatzansprüche der Sicherungseigentümerin in eigenen Namen geltend. Dies ist vorliegend zulässig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft ausreichend dargetan.
2. In der Sache bleibt der Klage jedoch der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Auch nach Auffassung der Kammer stehen der Bank GmbH die von der Klägerin in gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu.
a. Die Haftungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs.1, 18 Abs. 1 StVG hinsichtlich der Zweitbeklagten und in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Ziff. 1 VV[…]