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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Kollision beim Abbiegen auf Kreuzung

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LG Essen – Az.: 17 O 233/16 – Urteil vom 07.02.2018

1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.466,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2016 zu bezahlen.

2.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die P AG zur Schaden-Nr. … auf deren Konto (…) einen Betrag in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten.

3.  Auf die Widerklage werden der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 1.696,91  EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2016 zu bezahlen.

4.  Auf die Widerklage werden der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, die Beklagte zu 1) im Verhältnis zu Rechtsanwalt Q von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 EUR freizustellen.

5.  Im Übrigen werden die Klage und die (Dritt-)Widerklage abgewiesen.

6.  Die Gerichtskosten tragen der Kläger allein zu 32 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 22 %, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils allein zu 11,1 %, sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser allein zu 55 %, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils allein zu 7 %, sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu 31 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen diese allein zu 50 %, sowie die Beklagten zu 1) und 2) jeweils allein zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) tragen diese jeweils allein zu 47 %, der Kläger zu 26 %, sowie der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 27%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen diese allein zu 43 %, sowie der Kläger zu 57 %.

7.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird jeder Partei nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt mit seiner am 08.08.2016 zugestellten Klage die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom … in Anspruch. Mit ihre[…]


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