Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstücksausfahrt – Notfalls in Strasse einweisen lassen!

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Leitsatz (nicht amtlich):
Fährt man aus einer Grundstücksausfahrt, so muss man sich notfalls „einweisen“ lassen, andernfalls trägt man ein erhebliches Mitverschulden an einem Verkehrsunfall. Selbst dann, wenn der Unfallgegner zu schnell fährt (hier mind. 65 k/mh innerorts).

LANDGERICHT ITZEHOE
Az.: 6 O 206/00
Verkündet am: 11.01.2001
Nicht rechtskräftig!
Gegen das Urteil wurde Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingelegt: Az.: 7 U 27/00

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2000 durch den Richter am Landgericht O als Einzelrichter für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.131,36 DM nebst 4% Zinsen seit dem 07.04.2000 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 24 % als Gesamtschuldner und der Kläger 75 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 12.600,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Beklagte zu 2) befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 1) versicherten Fahrzeug am 28.01.2000 die Meldorfer Straße in Wöhrden ortseinwärts. Die Straße verläuft dort in einem leichten Links-Rechts-Bogen. Im Scheitelpunkt des Rechtsbogens befindet sich ein Haus unmittelbar am Gehweg. Der Kläger fuhr zum gleichen Zeitpunkt mit seinem Kfz aus einer hinter der Rechtskurve belegenen Grundstücksausfahrt heraus, um nach links in die Meldorfer Straße in Wöhrden ortsauswärts einzubiegen. Der Beklagte zu 2) vollzog daraufhin eine Vollbremsung und geriet dabei aus der Kurve heraus über die Fahrbahnmitte. Er stieß dort mit dem klägerischen Fahrzeug in der Weise zusammen, daß er mit der Mitte des Fahrzeugs in die vordere linke Ecke des klägerischen Fahrzeugs stieß.

Die Beklagte zu 2) hat durch einen eigenen Sachverständigen den Schaden am klägerischen Fahrzeug schätzen lassen. Die Reparaturkosten wurden mit 10.932,65 DM, der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts mit 10.800,– DM. Der Kläger hat in der Folgezeit am 18.03.2000 ein anderes Kfz erwor[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv