Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Türöffnungsvertrag – Sittenwidrigkeit des Vertrages

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Essen – Az.: 19 C 409/17 – Urteil vom 06.02.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.156,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche infolge einer erfolgten Türöffnung.

Der Kläger hatte sich am Samstag, den 22.07.2017 aus seiner Wohnung in Töging am Inn ausgesperrt. Er erkundigte sich im Internet nach einem Schlüsseldienst, welches er sodann kontaktierte. Gegen 23:30 Uhr erschien ein Mitarbeiter des Beklagten und führte die Türöffnung aus. Es wurde u. A. ein Profilzylinder 40 x 30 mm ausgewechselt. Der Mitarbeiter des Beklagten stellte dem Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.156,08 EUR in Rechnung. Der Betrag wurde noch vor Ort von dem Kläger beglichen, der die Rechnung sodann auch unterzeichnete. Wegen des Inhalts wird auf die Rechnung vom 22.07.2017, Bl. 9 d. A. Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2017 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Rückzahlung des bezahlten Betrages auf.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der vorliegende Vertrag wegen Wuchers nichtig sei und er daher die vollständige Rückzahlung verlangen könne. Seiner Ansicht würde ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen. Ausweislich der unverbindlichen Preisempfehlung des Bundesverbands Metallhandwerk dürfte die streitgegenständliche Türöffnung inflationsbereinigt lediglich 293,50 EUR kosten. Seiner Ansicht nach könne er auch die Rückzahlung des gesamten Betrages verlangen, da aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages der Beklagte nicht berechtigt sei, den angemessenen Teil der Vergütung einzubehalten.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.156,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv