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Morgengabenvereinbarung unter türkischen Eheleuten

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Voraussetzungen und Schriftformerfordernis
AG Karlsruhe – Az.: 6 F 376/12 – Beschluss vom 26.08.2014

1. Der Versäumnisbeschluss des Familiengerichts Karlsruhe vom 03.04.2013 wird aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Verfahrenswert wird auf 4.001,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten schlossen am 13.01.2011 vor dem türkischen Generalkonsulat in Karlsruhe die Ehe. Die Beteiligten heirateten ebenfalls in einer Moschee in Karlsruhe vor dem dortigen Imam, nach Zeugen … nach islamischem Ritus. Der Ablauf dieser Zeremonie ist umstritten. Die Ehe wurde im Jahr 2012 geschieden.

Die Antragstellerin behauptet, dass sich der Antragsgegner im Zuge der religiösen Zeremonie dazu verpflichtet habe, an sie für den Fall des Scheiterns der Ehe eine so genannte Morgengabe (türkisch: mehir) in Höhe von 4.001,00 Euro zu zahlen. In der Türkei sei diese ein wichtiger Bestandteil der Eheschließung und werde als solcher schriftlich festgehalten. Vorliegend sei die Urkunde von dem Imam selbst und von drei Zeugen unterschrieben worden. Die Beteiligten seien die Vereinbarung mit dem festen Willen eingegangen, dass diese auch rechtswirksam und durchsetzbar sein sollte. Hierbei müsse beachtet werden, dass die Vereinbarung der Morgengabe nach dem vor staatlichen Gerichten nicht anwendbaren islamischen Recht verbindlich und nach Unterschrift durch die Zeugen auch wirksam sei. Für beiden Beteiligten sei als gläubigen Muslimen der religiöse Zusammenhang ihrer Eheschließung von großer Bedeutung gewesen.

Die Antragstellerin beruft sich für ihre Behauptung auf eine von ihr vorgelegte schriftliche Vereinbarung. Wegen des Inhalts wird auf die bei der Akte befindliche Kopie verwiesen.

Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens, in welchem auf die Nichteinhaltung der Schriftform hingewiesen wurde, hat die Antragstellerin ihren Vortrag wie folgt ergänzt: Der Zeuge … und die anderen anwesenden Zeugen hätten die Urkunde im Auftrag und in Vertretung der Eheleute unterzeichnet. Die Antragstellerin beantragt, sowohl den Zeugen … als auch die drei Trauzeugen für diese Behauptung als Zeugen zu vernehmen. Daraus, dass nach Anfertigung der Urkunde die Eheleute zunächst ausdrücklich um Zustimmung gebeten worden seien und diese erteilt hätten, worauf die Unterschriften erst anschließend erfolgt seien, ergebe sich die Tatsache der Vollmachterteilung. Ausdrücklich sei auch nach der Zustimmung zur Morgengabe gefragt worde[…]


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