Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

„Einhandmesser“ im Sinne des Waffenrechts (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG)

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

AG Kehl – Az.: 5 OWi 304 Js 8923/20 – Beschluss vom 09.11.2020

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.

Mit dem Bußgeldbescheid der Stadt Kehl vom 03.02.2020 (505.29.003731.4) wird dem Betroffenen vorgeworfen, am 16.01.2020 um 14:15 Uhr auf der Bundesstraße 28 in 77694 Kehl, in einem Rucksack zugriffsbereit ein Einhandmesser mitgeführt zu haben, zu ahnden als Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG.

II.

Symbolfoto: Von Brian A Jackson/Shutterstock.com

Bei dem Messer handelt es sich – ähnlich einem Opinel (https://de.wikipedia.org/wiki/Opinel) – um ein Klappmesser mit Holzgriff der Marke Antonini, Modellreihe „Old Bear“ (https://www.antoniniknives.com/en/product/108/old_bearr_classical_-_wal.html) mit einer ca. 9 cm langen, seitlich ausklappbaren und mit einem Daumennagelschlitz (Nagelhau) am Rücken versehenen, einseitig geschliffenen Klinge, die im geöffneten Zustand mittels eines eigens zu betätigenden Mechanismus arretiert werden kann. Im Unterschied zum Opinel, dass dafür eine in Höhe des Scharniers um den Griff drehbare mit einem Schlitz für die Klinge und einer Ausbuchtung an der Oberfläche versehene Sicherungshülse (Virobloc/Ring-Lock) besitzt, befindet sich bei dem hier inkriminierten Messer zwischen dem Scharnier und der Klinge ein drehbarer Ring (Arretierungsring), der mittels eines Pins zu ihrer Feststellung im geöffneten Zustand unter die Klinge geschoben wird und so das Einklappen der Klinge unmöglich macht. In gleicher Weise kann mit dem Arretierungsring die eingeklappte Klinge im Griff gehalten werden.

III.

Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen, weil das inkriminierte Messer kein Einhandmesser im Sinne des § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist.

Nach § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG sind Einhandmesser „Messer mit einhändig feststellbarer Klinge“.

Zwar kann das hier inkriminierte Messer mittels des Pins des Arretierungsrings mit nur einer Hand festgestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber Einhandmesser als bei gewaltbereiten Jugendlichen beliebtes Surrogat für das bereits verbotene Butterflymesser aus dem öffe[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv