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Rechtsanwälte Kotz GbR

Waschstraße – Beschädigungsrisiko durch altersbedingte Spaltbildungen an Außenteilen

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AG Köln – Az.: 142 C 610/15 – Urteil vom 19.02.2018

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 1.192,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Beschädigung seines Fahrzeuges auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte betreibt in Köln in der P.str. eine Waschstraße. Der Waschvorgang in dieser Waschstraße läuft vollautomatisch ab. Das Fahrzeug wird mittels einer linksseitig am Hallenboden laufenden Schlepptrosse durch die Waschstraße gezogen, während der Kunde am Steuer im Fahrzeug sitzen bleibt. Das Fahrzeug wird zunächst gereinigt, indem mit besonderen Textillappen ausgestattete Waschmodule unter gleichzeitigem Abspritzen von Wasser, Reinigungs- und Konservierungsmitteln auf den Karosserieteilen rotieren. Eine anschließende Trocknung des Fahrzeugs erfolgt durch eine waagerecht angebrachte Dachtrockendüse, aus der mit starkem Druck Luft ausströmt. In der Waschanlage werden die einzelnen, fest eingestellten Waschmodule nicht individuell auf die herausragenden Teile der jeweiligen Fahrzeugtypen angepasst. Unmittelbar vor der Einfahrt befindet sich ein Hinweisschild mit folgendem Wortlaut:

„Achtung: Keine Haftung bei Beschädigungen ungenügend befestigter Fahrzeugteile … “

Der Kläger benutzte am 22.07.2015 mit dem PKW Opel Signum, Kennzeichen …, die Waschstraße der Beklagten zu einem Preis von 7,50 Euro. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug 10 Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 142.570 km. Eine Inspektion des klägerischen Fahrzeugs vor der Einfahrt in die Waschstraße durch die Mitarbeiter der Beklagten erfolgte nicht. Die Antenne des Fahrzeugs war vor der Einfahrt in die Waschstraße abgeschraubt. Nach Ausfahrt aus der Anlage stellte der Kläger einen Schaden am Antennenfuß und dem Dach des PKW fest und meldete diese Beschädigung dem Anlagenleiter der Beklagten. Der vordere Teil des Antennenfußes war aus dem Fahrzeugdach herausgehoben und das Dach wies im Bereich des Antennenfußes eine Eindellung auf. Dem Kläger wurde von der Beklagten ein Schadenprotokoll ausgehändigt, das dieser ausfüllte. Wegen […]


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