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Verpflegungsmehraufwendungen – Anerkennung

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BFH
Az: VI R 52/05
Urteil vom 11.04.2006

Gründe:
I. Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde von seinem Arbeitgeber seit 1999 in zwei Häfen als Festmacher beschäftigt. Im Streitjahr (2002) wurde er in geringem Umfang im Hafen von XX, insbesondere jedoch an 187 Tagen im Hafen von XY eingesetzt. Ausweislich einer Aufstellung des Arbeitgebers lagen die Einsatzorte ganz überwiegend in dem nördlich der Innenstadt von XY gelegenen Hafenteil. Der Kläger vertrat die Auffassung, er sei an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beschäftigt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Er beantragte deshalb, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe von 1 134 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) vertrat demgegenüber die Auffassung, bei den Einsatzorten des Klägers in XY handele es sich um eine einheitliche, großräumige Arbeitsstätte. Zu Unrecht berufe sich der Kläger insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. Februar 1997 VI R 61/96 (BFHE 182, 562, BStBl II 1997, 333). Die Landflächen des Hafens von XY seien wesentlich kleiner als jene des Z-Hafens, über den seinerzeit entschieden wurde. Im Streitfall könnten daher die begehrten Verpflegungspauschalen nicht anerkannt werden.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1604 veröffentlichten Gründen ab.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts.

Er beantragt (sinngemäß), das vorinstanzliche Urteil und die Einspruchsentscheidung aufzuheben sowie die Einkommensteuer für 2002 unter Berücksichtigung des streitigen Verpflegungsmehraufwands auf 6 542 EUR festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision des Klägers ist lediglich zu einem geringen Teil begründet. Dem Kläger stehen die begehrten Verpflegungspauschalen nur für die beiden Tage zu, an denen er nicht im Hafen von XY, sondern anderweitig im Hafen der Stadt XX gearbeitet hat. Insoweit war die angefochtene Einkommensteuer-Festsetzung zu ändern.

1. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei nichtselbständiger Tätigkeit ist seit In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes 1996 (JStG 1996) vom 11. Oktober 199[…]


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