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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen eingeräumten Kokainkonsums

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VG München 6 – Az.: M 6 S 17.4336 – Beschluss vom 20.02.2018

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000.- festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Der 1971 geborene Antragsteller wurde am … Januar 2017 in der Polizeiinspektion A… als Beschuldigter vernommen. In der Vernehmung wurde ihm vorgehalten, dass Frau Y. in ihrer Vernehmung angegeben habe, der Antragsteller solle ihr gegenüber geäußert haben, dass er einmal im Monat Kokain konsumiere. Von dem vernehmenden Polizeibeamten wurde der Antragsteller gefragt, ob diese Aussage von Frau Y. korrekt sei. Der Antragsteller antwortete daraufhin laut Protokoll, er konsumiere vielleicht einmal in 3 Monaten Kokain. Das komme sehr selten vor. Er habe nicht gewusst, dass das strafbar sei. Er habe gedacht, dass man 1,2 g ohne Strafe behalten dürfe. Er fahre danach nie Auto, das komme wirklich selten vor. Wenn, dann komme es eher im Ausland vor als in Deutschland. Das (als Kopie) in den Akten der Fahrerlaubnisbehörde befindliche Protokoll ist vom Antragsteller selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben.

In der Behördenakte befindet sich auch das Protokoll einer Beschuldigtenvernehmung von Frau K. am … April 2017. Frau K. gab an, dass sie ca. zwei- dreimal im Jahr Kokain konsumiere. Das Kokain nehme sie immer mit ihrem Freund, dem Antragsteller, zusammen ein. Es werde stets vom Antragsteller besorgt. Der Antragsteller habe am … Januar 2017 in einem Hotelzimmer Kokain zusammen mit Frau Y. konsumiert.

Nachdem ihr dieser Sachverhalt zur Kenntnis gelangt war, hörte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller mit Schreiben vom … Mai 2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit, auf die Fahrerlaubnis freiwillig zu verzichten. Auf das am 2. Juni 2017 zugestellte Anhörungsschreiben hin bestellten sich die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 5. Juli 2017 und trugen für diesen vor, aufgrund der polizeilichen Ermittlungen seien beim Antragsteller keinerlei Betäubungsmittel vorgefunden worden. Ebenso sei kein Nachweis erbracht worden, dass dieser Betäubungsmittel konsumiert habe, weder durch Haaranalyse noch durch Blutentnahme. Nachdem der Antragsteller mit Betäubungsmitteln nichts zu tun gehabt habe, sei er über die Maßnahme der Polizei derart verärgert gewesen, dass er die[…]


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