Veräußerung eines Vermächtnis-Gegenstands vor Erbfall: OLG Koblenz entscheidet über Zahlungsanspruch gegen Lebensgefährten der Erblasserin
In einem aktuellen Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verhandelt wurde, stritten die Parteien um die Frage, ob der Lebensgefährte der Erblasserin den Erlös aus dem Verkauf eines Pkws erhalten sollte, den die Erblasserin als Vermächtnis zugewandt hatte. Dabei ging es insbesondere um die ergänzenden Auslegung des Testaments und ob die Erblasserin diesem ein sogenanntes Wertvermächtnis zugewandt hatte.
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Streit über Zahlungsanspruch bezüglich eines vor Erbfall verkauften Pkws
In dem Verfahren klagte die Tochter der verstorbenen Erblasserin – eine von drei Erben in einer Erbengemeinschaft – gegen den langjährigen Lebensgefährten der Erblasserin. Dieser hatte, als Testamentsvollstrecker, den Erlös aus dem Verkauf des betreffenden Pkws an sich selbst überwiesen.
Das Landgericht hat in der ersten Instanz die Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten zur Herausgabe des Verkaufserlöses in Höhe von 10.500 € an die Erbengemeinschaft verurteilt. Das Landgericht begründete dies mit der ergänzenden Testamentsauslegung: Es hat den Willen der Erblasserin nicht schlüssig dahingehend feststellen können, dass sie ihrem Lebensgefährten den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs in jedem Fall zukommen lassen wollte.
Berufung offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg
Der Beklagte legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, jedoch wies das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 26.11.2020 (Az.: 12 U 140/20) die Berufung zurück. Im Hinweisbeschluss begründete das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Ebenso erfordere weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Testamentsauslegung: Ist der Verkaufserlös mitvermacht?
Das Gericht stellte klar, dass im Einzelfall eine ergänzende Testamentsauslegung ergeben kann, dass dem begünstigten Vermächtnisnehmer der Verkaufserlös für den veräußerten Gegenstand zugedacht sein soll. Dabei ist entscheidend, ob der Vermächtniszweck in erster Linie auf die Zuwendung eines wirtschaftlichen Wertes abzielt und der vermachte Gegenstand nur eines von mehreren möglichen Mitteln ist, das der Verwirklichung dies[…]