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Unpfändbarkeit PKW des Schuldners aus berufsbedingten Gründen

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LG Kleve – Az.: 4 T 18/18 – Beschluss vom 26.02.2018

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.
Gründe
I.

Der Gläubiger betreibt aus dem Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 13.02.2017 (AZ. 4 C 281/16) die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Weiterer Beklagter aus dem vorgenannten Titel ist der Ehemann der Schuldnerin, …, der nur in der Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 07.09.2017 irrig ebenfalls als Schuldner bezeichnet ist. Denn der Gläubiger betreibt mit Vollstreckungsauftrag vom 18.05.2017 die Zwangsvollstreckung ausschließlich gegenüber der Schuldnerin, in dessen Vermögen sich ein PKW Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … befindet und das durch den Gerichtsvollzieher gepfändet werden sollte.

Der Obergerichtsvollzieher … erteilte dem Gläubiger unter dem 29.05.2017 mit, dass er den PKW am Wohnsitz der Schuldnerin nicht aufgefunden habe. Ebenso habe er die Schuldnerin nicht angetroffen. Die Schuldnerin arbeite im Gartenbaubetrieb W-X-Weg in Issum. Der Gerichtsvollzieher führte aus, dass er die Pfändung des Fahrzeugs für unzulässig halte, wenn dieses zu Erzielung von Erwerbseinkommen benötigt werde; da es für die Schuldnerin schwierig sein dürfte, ihre Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, halte er das Fahrzeug für unpfändbar. Er lehne die Pfändung aus diesen Gründen ab. Auf Seite 2 des Vollstreckungsprotokolls vom 29.05.2017 (Bl. 37 GA) wird ergänzend verwiesen.

Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 27.06.2017 gegen dieses Vorgehen Erinnerung eingelegt und beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den unter dem 18.05.2017 erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag weisungsgemäß durchzuführen.

Mit Schreiben vom 05.07.2017 begründete der Gerichtsvollzieher nochmals seine Auffassung, dass der Pkw der Schuldnerin unpfändbar sei.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 07.0[…]


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