OLG Karlsruhe – Az.: 2 Ws 272/22 – Beschluss vom 26.10.2022
1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 29.8.2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller, Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt X begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner – gemeinsam mit weiteren Gefangenen – erfolgten Absonderung im Zeitraum zwischen dem 4.2.2022 und dem 10.2.2022. Anlass dafür war ein von der Justizvollzugsanstalt Y., aus der der Antragsteller am 27.1.2022 überstellt worden war, mitgeteilter Zusammenhang des Antragstellers mit einem unklaren Corona-Infektionsgeschehen in der Justizvollzugsanstalt Y.. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 29.8.2022, dem Antragsteller zugestellt am 14.9.2022, wies das Landgericht Freiburg den Antrag des Antragstellers zurück. Hiergegen richtet sich die am 21.9.2022 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Y. eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers, die am 23.9.2022 beim Landgericht Freiburg einging und mit der die materielle Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme geltend gemacht wird.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
a) Die innerhalb der Monatsfrist des § 118 Abs. 1 StVollzG eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde genügt auch den übrigen sich aus § 118 StVollzG ergebenden formellen Anforderungen.
b) Sie erfüllt auch die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 StVollzG, weil es geboten ist, die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Denn die mit der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Absonderung eines Strafgefangenen im baden-württembergischen Strafvollzug zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zulässig ist, ist – soweit ersichtlich – noch nicht obergerichtlich entschieden.
2. Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet.
a) Letztlich dahingestellt bleiben kann, ob eine zur Verhinderung der Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit erfolgte Absonderung – wie das Landgericht angenommen hat – auf die Generalklausel in § 3 Abs. 2 JVollzGB III BW oder – wozu der Senat neigt – auf § 67 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 JVollzGB III BW gestützt werden kann, da nach beiden Vorschriften Voraussetzung der Absonderung ist, dass eine schwerwiegende bzw. erhebliche Störung der Ansta[…]