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Stromrechnung – offenkundiger Fehler nach § 17 StromGVV

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LG Lübeck – Az.: 14 S 149/17 – Urteil vom 22.02.2018

Die Berufung der Klägerin gegen Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 20. Juni 2017 – Az. 28 C 2009/16 – wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über die Höhe von Ansprüchen der Klägerin aus einem Energielieferungsvertrag.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie deren prozessualen Erklärungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Verweisungen Bezug genommen. Folgendes ist zu ergänzen:

Die Klägerin betreibt ein Energielieferungsunternehmen. Sie ist ein sogenannter virtueller Energielieferant, d.h. sie kauft Energie am Markt ein und speist diese in die Netze der Verteilnetzbetreiber ein. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine Energieversorgerin im Sinne der Grundversorgungsverordnungen. Sie schließt ausschließlich Sonderkundenverträge ab.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag beinhaltete im ersten Jahr einen Neukundenbonus in Höhe von 25 %. Unter der Rubrik „Tarifdetails“ ist insoweit festgehalten: „Ihr Bonus2: 25 % auf die Gesamtkosten (…)“. Unter Fußnote 2 ist geregelt: „Der Bonus wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit mit der ersten Jahresrechnung verrechnet und prozentual zu den Gesamtkosten des tatsächlichen Verbrauchs berechnet, höchstens jedoch auf Grundlage des bei Vertragsschluss vom Kunden angegebenen voraussichtlichen Jahresverbrauchs. (…)“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage K4 vorliegende Vertragsdokument (Bl. 65 d.A.). Die Beklagte erteilte der Klägerin im Zuge des Vertragsschlusses eine Einzugsermächtigung zur Einziehung der Abschlagszahlungen.

Im unmittelbaren Anschluss an den Vertragsschluss übersandte die Klägerin der Beklagten eine Willkommens-E-Mail vom 27. Februar 2013 und bezifferte hierin den vorläufigen neuen Abschlag mit 397,46 €. Für den weiteren Inhalt der E-Mail wird auf die Anlage B5 (Bl. 58 ff. d. A.) Bezug genommen. Dabei wurde der durchschnittliche bisherige Jahresverbrauch der Beklagten von 15.000 kWh zugrunde gelegt. Des Weiteren führte die Klägerin den Lieferantenwechselprozess durch und kündigte das Vertragsverhältnis der Beklagten mit der vorherigen Lieferantin, der E…. Die Klägerin forderte zudem die Beklagte schriftl[…]


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