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Beratungspflicht eines Verkäufers von hochwertigen medizinischen Geräten

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AG Dortmund – Az.: 425 C 2940/16 – Urteil vom 04.07.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.04.2016 Zug um Zug gegen Übergabe des mobilen Sauerstoffkonzentrators aeroplus m des Herstellers L. mit der Nummer SN4815 0205 nebst Ersatzakku und Netzadapter 12 V zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2016 an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die heute 85 Jahre alte Ehefrau des Klägers wurde vom 12.2.2016 bis 17.2.2016 im St. K.-Hospital Dortmund aufgenommen. Sie leidet an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung im Stadium IV mit der Erwähnung einer respiratorischen und ventilatorischen Insuffizienz. Außerdem leidet sie an einem obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom.  Seit ihrer Entlassung wurde die Ehefrau vom Kläger gepflegt.

Am 3.3. oder 4.3.2016 stellte der Hausarzt der Ehefrau des Klägers, Herr Dr. xxx, ein Rezept über einen Sauerstoffkonzentrator aus. Als indikationsbegründende Diagnose ist dort ausgeführt eine respiratorische Globalinsuffizienz bei COPD und zusätzlicher Lungenembolie. Angaben, ob ein Demand – System zum Einsatz kommen darf fehlen. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Hausarzt der Bericht der Gemeinschaftspraxis C. v. 2.2.2016 vor. Das Rezept wurde an die AOK geschickt. Die Lieferzeit sollte mindestens 5 Tage betragen.

Der Kläger wollte aber für seine Frau einen tragbaren Sauerstoffkonzentrator erwerben und begab sich deshalb in das von der Beklagten betriebene Fachgeschäft, wo er mit dem Geschäftsführer der Beklagten sprach. Er erklärte ihm, dass er einen tragbaren Sauerstoffkonzentrator benötige, der im Auto über den Zigarettenanzünder betrieben werden dürfte. Der weitere Inhalt der Gespräche ist zwischen den Parteien strittig. Das Gerät sollte 4123,35 € kosten. Nach der Betriebsanleitung soll das Gerät nicht benutzt werden, während das Fahrzeug bewegt wird, damit der Fahrzeugführer nicht durch optische / akustische Geräusche abgelenkt wird.

Am 8.3.2016 konnte die Beklagte liefern. Der Geschäftsführer der Beklagten begleitete den Kläger nach Hause und kassierte dort 4100,00 €. Das Gerät hatte zu diesem Zeitpunkt 26 Bet[…]


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