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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterzeichnung einer Honorarvereinbarung – Kostentragungspflicht des Patienten

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LG Osnabrück – Az.: 3 S 151/17 – Urteil vom 10.04.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 5. April 2017 wird das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn, Geschäftszeichen 3 C 872/16, vom 14. März 2017 geändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.184,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Nebenintervenientin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen).

Die Berufung ist zulässig, da form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Honoraranspruch in Höhe von 2.184,90 € entsprechend der Rechnung der … für die stationäre ärztliche Belegarztbehandlung der Beklagten in dem Zeitraum vom 21.04.2015 bis zum 04.05.2015 im …krankenhaus in … gem. § 630 a BGB zu.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist am 21.04.2015 ein Behandlungsvertrag über die Implantation einer Hüftgelenksendoprothese zustande gekommen.

Die Beklagte ist gesetzlich krankenversichert und bei der Nebenintervenientin nach dem Tarif clinic + privat zusatzversichert. Der Tarif beinhaltet die Erstattung der gesondert berechenbaren Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowie gesonderte berechenbare Leistungen des Wahl- oder des Belegarztes während des stationären Aufenthaltes.

Mit der Unterzeichnung der Honorarvereinbarung vom 21.04.2015 beauftragte die Beklagte die Klägerin, sie persönlich und privat zu behandeln. Vereinbart wurde eine Abrechnung der Leistungen nach den Bestimmungen der GOÄ in ihrer gültigen Fassung.

Es kann offen bleiben, ob § 18 des Bundesmantelvertrages für Ärzte (BMV-V/EKV) auf die Vereinbarung vom 21.04.2015 Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift darf ein Vertragsarzt von einem gesetzlich Versicherten eine Vergütung nur fordern, wenn dieser die elektronische Gesundheitskarte nicht vorlegt, der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden und dieses dem Vertragsarzt ausdrücklich bestätigt oder dieser Leistungen erbringt, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und diesen auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen hat. Denn die Voraussetz[…]


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