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Eigenbedarfskündigung: Schadensersatzanspruch des Mieters bei unberechtigter

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BVerfG
Az.: 1 BvR 1185/01
Beschluss vom 26.9.2001

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine zivilgerichtliche Verurteilung zum Schadensersatz wegen unberechtigter Eigenbedarfskündigung.
1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer in Lüneburg gelegenen Wohnung, die er an die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits vermietet hatte. Er kündigte dieses Mietverhältnis zum 31. Mai 1990 mit der Begründung, dass er die Wohnung für seinen Sohn zu Wohnzwecken benötige. Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte die Klägerin des jetzigen Ausgangsrechtsstreits in einem Vorprozess zur Räumung der Wohnung.
Anfang des Jahres 2001 erhob die frühere Mieterin Klage gegen den Beschwerdeführer. Sie verlangte Schadensersatz aus positiver Forderungsverletzung des Mietverhältnisses und trug hierzu unwidersprochen vor, dass der Sohn des Beschwerdeführers in den Folgejahren nach der Kündigung nicht in die Wohnung eingezogen sei. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass der Einzug erst am 28. Februar 1996 stattgefunden habe, da die Wohnung zunächst in Eigenleistung renoviert und umgebaut worden sei. Das habe – zusätzlich verzögert durch eine Krankheit des Sohnes – erheblich Zeit in Anspruch genommen. Das Amtsgericht Lüneburg wies die Klage ab und führte zur Begründung an, dass ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung nach einer Eigenbedarfskündigung nur in Betracht käme, wenn der vom Eigentümer vorgesehene Nutzer nicht in die Wohnung einziehe, sondern diese anderweitig verwertet würde.
Mit dem angegriffenen Berufungsurteil wurde die Entscheidung abgeändert und der Klage der früheren Mieterin im Umfang von DM 13.277,20 stattgegeben. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der früheren Mieterin stehe ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung zu, weil der Beschwerdeführer die Wohnung zu Unrecht wegen Eigenbedarfs gekündigt habe. Unberechtigt sei eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch da[…]


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