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Verkehrsunfall – Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt?

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Amtsgericht Landstuhl
Az.: 4 C 189/04
Urteil vom 23.11.2004

In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall (restliches Anwaltshonorar) hat das Amtsgericht Landstuhl im vereinfachten schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 23.11.2004 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 83,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe :
(gem.: § 313 a ZPO entfällt der Tatbestand)
1.
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz, nämlich Zahlung von restlichen Anwaltsgebühren, aus dem Verkehrsunfallereignis vom 30.07.2004 in Höhe von 83,63 EUR zu (§ 3 PflVG i.V.m. § 249 BGB und §§ 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2400 W RVG).
Das Gericht ist der Auffassung, dass auch im vorliegenden Fall einer zügigen Verkehrsunfallabwicklung eines Sachschadens ohne Besprechung(en) eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt ist.
Zwar beträgt die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3.
Das Gericht sieht – auch in der zügigen – Verkehrsunfallabwicklung eine durchschnittliche Angelegenheit. Hierin liegt – entgegen der Auffassung der Beklagten – kein besonders einfach gelagerter Fall, der sich in der Addition verschiedener Schadenspositionen einschließlich deren Rechnungsübersendung erschöpft.
Dies ergibt sich aus folgendem:
Die Geschäftsgebühr wird mit der ersten Tätigkeit des Anwalts ausgelöst, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (Vorbemerkung 4.2 Abs. 2 VV RVG). Es entspricht sodann dem Wesen jeder Unfallabwicklung, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld der Be[…]


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