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Niederschlagswassergebühren

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Verwaltungsgericht Arnsberg
Az.: 11 K 5874/96
Urteil vom 27.10.1998

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Niederschlagswassergebühren hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Oktober 1998 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks … in S….
Mit Heranziehungsbescheid vom 1. Februar 1996 zog der Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann und Prozessbevollmächtigten, Herrn …, für das Jahr 1996 unter anderem zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 253,76 DM heran, wobei der Beklagte bei seiner Festsetzung mangels eigener Angaben der Klägerin bzw. ihres Ehemanns eine geschätzte Grundstücksfläche von 122 qm zugrunde legte.
Hiergegen erhob die Klägerin am 1. März 1996 Widerspruch. Sie wies darauf hin, dass der Widerspruch nur zur Fristwahrung erhoben werde. Die Entscheidung über ihren Rechtsbehelf solle solange zurückgestellt werden, bis über den Widerspruch eines Herrn T… M… entschieden worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 1996 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Heranziehungsbescheid vom 1. Februar 1996 erweise sich als rechtmäßig. Ein Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über den Widerspruch des Herrn T… M… komme nicht in Betracht, weil die Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eine derartige Verfahrensweise nicht vorsehe und andere Gründe, die ein solches Vorgehen rechtfertigen könnten, nicht erkennbar seien.
Die Klägerin hat am 29. November 1996 Klage erhoben. Sie macht geltend, die von dem Beklagten geschätzte Fläche von 122 qm erweise sich als überhöht; insbesondere entspreche der erfolgte Zuschlag von 25 v.H. nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Abgesehen davon verstoße der festgesetzte Gebührensatz von 2,08 DM/[…]


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