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Verkehrsunfall – rückwärtiges Ausparken auf Parkplatz

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LG Limburg – Az.: 3 S 210/17 – Urteil vom 09.03.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 28.09.2017 – Az.: 32 C 137/17 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 639,96 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2016 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber dem Anwaltsbüro … freizustellen in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen aus 83,54 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2017.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 614,96 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls auf einem Parkplatz in Anspruch.

Am 16.08.2016 gegen 11.30 Uhr kam es auf dem Parkplatz des … in … zu einer Kollision des Fahrzeugs des Klägers, einem BMW 3-er Cabrio, mit dem Kennzeichen …, und dem von dem Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug, einem Renault Kangoo, mit dem Kennzeichen …, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist.

Der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug rückwärts aus einer Parklücke. Der Beklagte, der zunächst den Kläger passiert hatte, setzte ebenfalls zurück. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge.

Die Kollision führte zu einer mittigen Druckstelle an der Stoßstange des Fahrzeugs des Klägers, während an dem Fahrzeug des Beklagten kein Schaden entstand. Der Kläger holte einen Kostenvoranschlag ein über einen Betrag von 1.229,92 Euro netto. Hiervon glich die Beklagte zu 2. einen Betrag von 614,96 Euro aus. Der Kläger forderte die Beklagte zu 2. durch anwaltliches Schreiben vom 26.11.2016 erfolglos zu Zahlung des Restbetrages von 614,96 Euro sowie einer Unkostenpauschale von 25,00 Euro bis zum 08.12.2016 auf. Hierfür entstanden Rechtsanwaltskosten von 147,56 Euro.

Der Kläger hat behauptet, er habe beim Ausparken den Beklagten zu 1. bemerkt und sein Fahrzeug angehalten. Sein Fahrzeug habe gestanden, als der Beklagte zu 1. mit ihm kollidiert sei. Alle in dem Kostenvoranschlag aufgeführten Reparaturmaßnahmen seien erforderlich.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 636,96 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2016 zu bezahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver[…]


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