LG Frankfurt – Az.: 2/24 S 50/19 – Urteil vom 05.12.2019
Auf die Berufung der Kläger zu 1. und 3. wird das am 28.1.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. – Az. 2 C 2543/18 (27) – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 605,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.8.2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu 3. von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 334,75 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers zu 2. gegen das am 28.1.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.H. – Az. 2 C 2543/18 (27) – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz haben der Kläger zu 2. zu 37 %, die Klägerin zu 3. zu 5 % und die Beklagte zu 58 % zu tragen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. in vollem Umfang und die der Klägerin zu 3. zu 81 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 2. zu 37 % und die Klägerin zu 3. zu 5 % zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Kläger ist in der Sache nur zum Teil begründet.
Die Klägerin zu 1. hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung infolge der Vereitelung der Reise durch die Beklagte gemäß § 651 f Abs. 2 BGB a.F. Die Klage des Klägers zu 2. hat das Amtsgericht hingegen zu Recht abgewiesen.
Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist das Reiserecht in seiner alten Fassung anwendbar, da die Reise vor dem 1.7.2018 gebucht wurde (Art. 229 § 42 EGBGB).