OLG München – Az.: 31 Wx 439/17 – Beschluss vom 28.01.2020
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kempten – Nachlassgerichts – vom 2. November 2017 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2 hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der den Beteiligten zu 1 und 3 bis 7 entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.150 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 20.4.1987 verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Von den Kindern aus erster Ehe sind zwei verstorben. Am Verfahren beteiligt sind daher drei Kinder aus erster Ehe (Beteiligte zu 2, 6 und 7) und drei Kinder aus der zweiten Ehe (Beteiligte 3 bis 5).
Mit seiner Ehefrau errichtete der Erblasser am 28.6.1962 einen Ehe- und Erbvertrag, in dem Gütergemeinschaft vereinbart war und sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten. Nach Ziffer III. des Ehe- und Erbvertrags regelten die Ehegatten zugunsten Dritter, dass für den Fall des Ablebens des Ehemannes vor der Beteiligten zu 1 diese verpflichtet sei, bei Wiederheirat das Anwesen an sämtliche Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen zu übergeben. Sollte sie nicht wieder heiraten, sollte ihr das Recht zustehen, zu bestimmen, wann sie das Anwesen übergeben will.
In einem Nachtrag vom 10.12.1976 hoben die Ehegatten die Verfügungen des Erbvertrags vom 28.6.1962 auf und vereinbarten stattdessen, dass sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen, der überlebende Ehegatte jedoch nur Vorerbe sein sollte, der allen gesetzlichen Beschwerungen und Beschränkungen eines Vorerben unterliege. Nacherben sollten die Abkömmlinge des Ehemannes aus beiden Ehen sein, die im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles vorhanden sein würden. Der Nacherbfall sollte mit dem Ableben des Vorerben eintreten. Nacherbenvollstrecker gemäß § 2222 BGB solle der ersteheliche Sohn des Ehemannes A. B. (Beteiligter zu 7) sein.
Mit weiterem Nachtrag vom 11.8.1980 räumten die Ehegatten der gemeinsamen Tochter … (Beteiligte zu 3) das Recht ein, das Anwesen der beiden Ehegatten nach Ableben beider Elternteile zu Alleineigentum zu übernehmen. Sie habe dazu den Verkehrswert des Anwesens zum Zeitpunkt des Ablebens des letztversterbenden Elternteils abzüglich auf dem Anwesen lastender geldwerter Belastungen unter Übernahme derselben an die Nacherben (unter Einschluss ihrer selbst) zu zahlen.
Bei Ableben des Erblassers war nach Anga[…]