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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsvertrag – Umfang Widerspruchsbelehrung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 99/17 – Urteil vom 16.03.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.06.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 1 O 38/17) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.791,58 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wesentlichen nach Ausübung eines ihr vermeintlich zustehenden Widerrufsrechtes zu einem Lebensversicherungsvertrag mit Beginn zum 01.12.2004 die eingezahlten Prämien sowie die hieraus von ihr berechneten Nutzungen abzüglich des schon ausgezahlten Rückkaufswertes, mithin insgesamt 5.791,58 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch in oben genannter Höhe gemäß § 812 Abs. 1 BGB zu. Sämtliche Fristen seien abgelaufen gewesen, da diese durch Übersendung des Versicherungsscheins mit den weiteren erforderlichen Unterlagen zu laufen begonnen hätten. Die Widerspruchsbelehrung sei gesetzmäßig, da die fristauslösenden Unterlagen zutreffend benannt worden seien. Um welche es sich handele, ergebe sich aus dem 2. Absatz der Belehrung zum Widerspruchsrecht. Damit sei für den Verbraucher klar, welche Informationen vorliegen müssten. Mit der Formulierung „o.g. Unterlagen“ sei für den Verbraucher ebenfalls klar, welche damit gemeint seien. Im Übrigen sei der Anspruch der Klägerin auch verwirkt. Nach jahrelanger Durchführung, Kündigung und Abrechnung des Vertrages könne sich der Versicherungsnehmer, hier also die Klägerin, nicht mehr auf ihr Recht berufen. Hier sei im Übrigen zu berücksichtigen, dass das Vertragsverhältnis wegen eines eventuellen finanziellen Engpasses zum 01.02.2008 beitragsfrei gestellt worden sei. Den Antrag auf Fortführung zum 01.09.2008 wäre die Beklagte nach Übersendung vertraglich erforderlicher Bestätigungen über den Gesundheitszustand der Klägerin nachgekommen. Dies sei deshalb nicht erfolgt, weil eine Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Termin durch die T… OHG erfolgt sei. Hierbei handele es sich um eine von der Klägerin beauftragte Vermittlungsgesellschaft für Finanzanlagen und Versicherunge[…]


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